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Sonntag, 29. Dezember 2013
Donnerstag, 5. Dezember 2013
LG Berlin: Haftung von Google für beleidigende Äußerungen
LG Berlin: Haftung von Google für beleidigende Äußerungen
BGB §§ BGB § 823 Abs. BGB § 823 Absatz 1, BGB § 1004 Abs. BGB § 1004 Absatz 1 Satz 2; StGB §§ STGB § 185 ff.; GG Art. GG Artikel 2 Abs. GG Artikel 2 Absatz 1, Art. GG Artikel 1 Abs. GG Artikel 1 Absatz 1
Leitsatz der Redaktion
Wer eine andere Person als „asozial”, „in kriminelle Machenschaften verwickelt”, „Spitzel”, „geisteskrank und schwachsinnig” oder „russischer Nazi” bezeichnet, verletzt damit dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Google ist für solche Äußerungen über eine Blogger-Plattform rechtlich dann verantwortlich, wenn trotz Kenntnis keine Löschung erfolgt.
LG Berlin, Beschluss vom 21.6.2011 - 27 O 335/11
Aus den Gründen
Der Ast. hat gegen die Ag. einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Äußerungen aus §§ BGB § 823 Abs. BGB § 823 Absatz 1, BGB § 1004 Abs. BGB § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ STGB § 185 ff. StGB, Art. GG Artikel 2 Abs. GG Artikel 2 Absatz 1, Art. GG Artikel 1 Abs. GG Artikel 1 Absatz 1 GG. Die in dem Tenor zu 1. enthaltenen beleidigenden und verleumderischen Äußerungen [„asozial und/oder in kriminelle Machenschaften verwickelt”, „Spitzel”, „in irgendeiner Weise mit Mord in Verbindung zu bringen”, „geisteskrank und schwachsinnig”, „ein russischer Nazi”] verletzen den Ast. in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Auf den Sachverhalt ist deutsches Recht anwendbar, da sich die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Ast. in Deutschland auswirkt. Die Ag. ist für die Verbreitung der Äußerungen verantwortlich, da sie trotz der an sie weitergeleiteten Abmahnung v. 25.5.2011 untätig geblieben ist und die Äußerungen auf einer Plattform für Blogger verbreitet werden, die sie Nutzern zur Verfügung gestellt hat. ...
Haftung des Betreibers eines Onlineportals für Suchergebnisse bei Google
Urteil des Kammergerichts
vom 27. November 2009 – 9 U 27/09
Leitsätze:
1. Schließt der Betreiber eines Online-Presseportals im Rahmen des Betriebs seiner Webseite eine Vereinbarung mit einem Suchmaschinenbetreiber (hier: Google) für die Einbindung der Suchmaschinentechnik in die eigene Suchfunktion, so haftet er für fortdauernde Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die dadurch begründet sind, dass zwar der zu Grunde liegende Inhalt vom Betreiber selbst gelöscht wurde, ein diesen Inhalt enthaltener Treffer jedoch aufgrund einer technisch bedingten Verzögerung bei der Löschung weiterhin über die eigene Suchfunktion der Betreiberwebseite in der Trefferliste angezeigt wird.
2. Der Betreiber kann sich bei einer mehrtägigen Fortdauer einer solchen Beeinträchtigung nicht darauf berufen, der von ihm eingebundene Suchmaschinenbetreiber sehe lediglich standardisierte Abläufe im Internet zur dauerhaften Löschung gespeicherter Inhalte vor. Er hat vielmehr durch entsprechende technische und organisatorische Vorkehrungen für eine effektive Löschung etwaiger rechtswidriger Inhalte in dem Portal des Betreibers Sorge zu tragen.
(Anm. d. Red.: Vorinstanz LG Berlin ZUM-RD 2009, ZUM-RD Jahr 2009 Seite 460)
Gründe:
I. Die Klägerin macht einen Vertragsstrafenanspruch sowie einen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend und begehrt Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten.
Am 20. Mai 2008 bot die Beklagte auf dem von ihr betriebenen Onlineportal »b…de« einen sachlich unwahren Artikel mit der Überschrift »Ich suche einen Mann« über die Klägerin an. Die Suchmaschinentechnik auf der Webseite der Beklagten erfolgte auf der Basis eines mit Google Ireland Limited geschlossenen Nutzungsvertrages. Der Nutzer des Portals hatte hierbei vor der zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Suchfunktion auf der Seite »b…de« der Beklagten den Suchbegriff in ein dafür vorgesehenes Feld einzutragen und klickte die Beschränkung des Suchbereichs »auf b…de« an. Nachfolgend zeigte die Beklagte die automatisch generierten Suchergebnisse in einer mit »gefunden auf b…de« überschriebenen Trefferliste an, wobei der Nutzer weiterhin im Bereich der Webseite »b…de« verblieb.
Die Beklagte gab am 21. Mai 2008 eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenabrede ab. Die von dieser Verpflichtung erfasste Überschrift fand sich in der Folgezeit bis zum 29. Mai 2008 bei einer Eingabe des Namens der Klägerin »M. B.« als Suchbegriff weiterhin in der Trefferliste (»gefunden auf b…de«) auf der Website der Beklagten. Der Link (»M. B.: Ich suche einen Mann – B. – B…de. Sie ist die Schwester von TV-Star B. B. In B. verrät die schöne Chansonsängerin: ›Ich bin reif für eine neue Beziehung‹«) aus diesem Snippet der Trefferliste führte auf eine nun leere Seite.
Am 27. Mai 2008 erwirkte die Klägerin im Hinblick auf den beanstandeten Eintrag in der Trefferliste eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin mit dem Inhalt des Klageantrags zu 1 im hiesigen Hauptsacheverfahren und forderte die Klägerin zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 2.000,00 EUR auf. Am 27. Juni 2008 forderte sie die Beklagte zur Abgabe der Abschlusserklärung hinsichtlich der einstweiligen Verfügung vom 27. Mai 2006 auf.
Die Beklagte behauptet, sie habe den Inhalt des Artikels umgehend am 21. Mai 2008 gelöscht und darüber hinaus sämtliche von Google im Internet vorgesehenen Löschungsmaßnahmen ergriffen, nämlich sowohl die eigene Löschung des Inhalts der Website als auch den Einsatz einer sog. »robot.txt.-Datei« als Anweisung an die Google-Suchmaschine zur Löschung der Seite, sowie schließlich einen via Internet an Google übersandten Antrag auf Entfernung der Inhalte aus dem Suchmaschinenindex. Der vorübergehende Fortbestand rechtswidriger »Treffer« sei unvermeidbar, weil die technische Umsetzung der Löschung durch das automatisierte Vorgehen bei Google einen für sie nicht steuerbaren Zeitraum erfordere, der nach dortigen Angaben (Webmaster-Hilfe) zumindest im Regelfall etwa 3–5 Tage nicht überschreiten solle, jedoch bis 6–8 Wochen dauern könne.
Das Landgericht Berlin hat die Beklagte unter geringfügiger Abweisung zu Buchstabe c) antragsgemäß verurteilt,
a) über die Klägerin zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, sie suche einen Mann,
b) an die Klägerin 2.000,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen sowie
c) die Klägerin von der Inanspruchnahme durch ihre Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.778,00 EUR nebst Zinsen freizustellen,
wobei die Beklagte einen Teilbetrag zu Buchstabe c) von 195,52 EUR nebst Zinsen anerkannt hatte.
Gegen dieses Urteil vom 13. Januar 2009, ihr zugestellt am 26. Januar 2009, hat die Beklagte – soweit sie die Klage nicht anerkannt hatte – unter dem 19. Februar 2009 Berufung eingelegt, die sie mit am 25. März 2009 beim Kammergericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 13. Januar 2009 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Parteien streiten weiterhin im Kern über den Umfang der Bemühungen der Beklagten zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung vom 21. Mai 2008 und die technischen Möglichkeiten im Internet bzw. in Suchmaschinen, Inhalte wirksam vor der Öffentlichkeit zu sperren sowie die Wiederholungsgefahr.
II. Die Beklagte hat mit der zulässigen Berufung nur zum Teil Erfolg.
1. Die Berufung ist unbegründet, soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.000,00 EUR nebst Zinsen aufgrund der mit der Klägerin wirksam am 21. Mai 2008 vereinbarten Vertragsstrafe wendet.
a) Ein objektiver Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung liegt darin begründet, dass bei einer Eingabe des Namens der Klägerin auf der Seite »b…de« in der Trefferliste der Beklagten über mehrere Tage hinweg ein Link mit dem Inhalt »M. B.: Ich suche einen Mann« auf der von der Beklagten betriebenen Website angezeigt wurde.
(1) Der Umstand, dass der zu Grunde liegende Online-Artikel von der Beklagten nach deren – von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen – Darlegungen schon am Tag der Abgabe der Unterlassungserklärung bereits gelöscht worden war, steht der Fortdauer der Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht entgegen. Beruht die Rechtsverletzung – wie hier – neben dem eigentlichen Artikel auf einer in einer Überschrift enthaltenen und als solche in einer Trefferliste wiedergegebenen unwahren Behauptung, so dauert diese fort, wenn und solange auch nur dieser Teil öffentlich verbreitet wird. In welchem Teil der Veröffentlichung die Rechtsverletzung enthalten ist, ist ohne Bedeutung. Vielmehr nimmt der Leser bei der Wiedergabe in einer Trefferliste bei einer Vielzahl ihm eingeblendeter Auswahlmöglichkeiten, z. B. an tatsächlich oder scheinbar verfügbaren Presseartikeln, gerade die schlagwortartigen Überschriften besonders wahr. Gerade diesem Zweck diente auch die technisch generierte Trefferliste in der Suchfunktion der Website der Beklagten.
(2) Die Veröffentlichung der beanstandeten Äußerung, die Klägerin suche einen Mann, in der Trefferliste nach Eingabe des Namens der Klägerin, stellt ein eigenes Handeln der Beklagten dar.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Inhalt der Angaben in der Trefferliste (Description bzw. Snippet) sei durch die von der Suchmaschine Google vorgegebene Technik erstellt und der Beklagten nicht zurechenbar. Dabei mag sein, dass der durchschnittliche Internetnutzer bei Suchmaschinen weiß, dass diese nicht auf einer intellektuellen Leistung von Menschen beruhen, sondern das Ergebnis eines automatisierten Vorgangs sind (Senat vom 3. November 2009 03.11.2009 Aktenzeichen 9 W 196/09), mögen dem Durchschnittsnutzer auch die technischen Detailkenntnisse fehlen (OLG Hamburg ZUM 2007, ZUM Jahr 2007 Seite 490; offengelassen vom Senat im Beschluss vom 3. November 2009, ZUM-RD 2010, ZUM-RD Jahr 2010 Seite 224).
Der Nutzer unterscheidet nicht dahingehend, ob er nunmehr eine Information direkt von der Beklagten erhält oder über einen »zwischengeschalteten« Arbeitsschritt der Suche. Das Bereitstellen selbstgeschaffener Inhalte betrifft »eigene« Inhalte. Solche liegen aber auch dann vor, wenn der Verwender automatisch generierte Inhalte in Form einer Trefferliste so übernimmt, dass er aus der Sicht eines objektiven Nutzers für sie die Verantwortung übernehmen will (vgl. BT-Dr. 13/7385, S. 19; KG KGR 2005, 55 f.; OLG München ZUM-RD 2000, ZUM-RD Jahr 2000 Seite 237; OLG Köln ZUM-RD 2002, ZUM-RD Jahr 2002 Seite 487).
Soweit der Nutzer bei einem Internetportal wie dem der Beklagten einen Suchbegriff in die dortige »Suchmaske« eingibt, erwartet er die Anzeige von Artikeln oder sonstigen Informationen gerade der Beklagten über den Suchbegriff. Hier steht nicht die Verantwortlichkeit der Beklagten für Treffer auf der Website »google.de« für dortige Suchergebnisse im Streit, sondern die Zurechnung von Suchergebnissen aus dem Bestand der Beklagten (»gefunden auf b…de«) auf der eigenen Website der Beklagten (»b…de«).
Das von der Klägerin als Anlage 5 zur Klageschrift vorgelegte Suchergebnis zeigt, dass der Leser nach der Eingabe des Suchbegriffs »M. B.« weiterhin im Bereich der Website »b…de« verbleibt und die Suchergebnisse –
versehen mit dem Zusatz »gefunden auf ›b…de‹« – keine Anhaltspunkte dafür ergeben, es könne sich um die Erklärung eines Dritten – z. B. Google – handeln. Dem steht der Zusatz »enhanced by google« am rechten Rand der Suchergebnisse nicht entgegen, weil der Leser dies – zutreffenderweise – nur dahingehend versteht, die Suchfunktion sei technisch durch eine Google-Suchmaschinenfunktion unterstützt worden.
b) Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Die Beklagte hat fahrlässig (§ BGB § 276 BGB) gegen die ihr auferlegte Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Sie hat den nach § BGB § 280 Abs. BGB § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB ihr obliegenden Nachweis fehlenden Verschuldens nicht führen können.
(1) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte die von ihr behaupteten Löschungshandlungen vorgenommen hat. Einer Vernehmung des hierfür benannten Zeugen S. bedurfte es nicht.
Der Senat unterstellt zu Gunsten der Beklagten, dass sie die – wie sie behauptet – von ihr routinemäßig im Geschäftsbetrieb vorgesehenen Maßnahmen, um zukünftig persönlichkeitsrechtsverletzende Sucheinträge in einer Trefferliste zu vermeiden, im Internet umgesetzt und sich dabei gemäß den über das Internet abrufbaren Vorgaben von Google auf elektronischem Wege auch an Google gewandt hat, um die Einträge auch in der Trefferliste möglichst zügig entfernen zu lassen. Dazu trägt die Beklagte vor (und zwar entgegen der Darlegung der Klägerin u. a. im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. November 2009, nicht erst in der Berufung – wenn auch dort erst detailliert –, sondern bereits hinreichend mit der Klageerwiderung), sie habe, um den Artikel auch aus dem Index/Cache zu entfernen, noch am 21. Mai 2008 nicht nur die Webseite mit dem beanstandeten Artikel auf ihrem Server gelöscht, sondern wie von Google empfohlen einen sog. Metatag eingepflegt und mit dem Google Webmaster-Tool den Antrag bei Google gestellt, die URL aus dem Google-Cache zu entfernen.
Hierfür spricht schon, dass bereits wenig später der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die beanstandete Website der Beklagten nicht mehr aufrufen konnte und nach dem 29. Mai 2008 auch die Trefferanzeigen mit der beanstandeten Überschrift nicht mehr angezeigt wurden. Auch die Klägerin hat keine Umstände – abgesehen von Maßnahmen der Beklagten – vorgetragen, die diese Löschung erklären könnten. Schließlich hat die Klägerin auch nicht dargetan, dass sie die vorgelegten E-Mails der Beklagten zur Umsetzung der Löschungsmaßnahmen als gefälscht ansehen will.
(2) Die Löschungshandlungen der Beklagten waren jedoch unzureichend, die anerkannte Rechtsverletzung effektiv zu beseitigen, für die sie als Urheber des Artikels und Betreiber der Webseite einzustehen hatte. Der Nachteil der von der Beklagten gewählten, von Google vorgesehenen standardisierten Vorgehensweise ist nämlich, dass der Link in der Trefferliste zwar angesichts der Löschung des Artikels ins Leere gehen mag, die in der Überschrift enthaltene Rechtsverletzung dem Leser aber über die technisch bedingte Verzögerung bei der Entfernung der Angaben in der Trefferliste noch für einen nicht unbedeutenden Zeitraum zugänglich ist, weil die Löschung der URL des Artikels erst später erfolgt. Darüber hinaus hat die Beklagte keine ausreichenden Mechanismen zur Kontrolle der Löschung entwickelt, weshalb sie den Zeitpunkt der Löschung auf Nachfrage auch nicht anzugeben in der Lage war.
Die Beklagte muss in Fällen der vorliegenden Art jedoch Vorsorge dafür treffen, dass das Persönlichkeitsrecht eines Dritten nach der Löschung des rechtswidrigen Artikels auch im Übrigen nicht weiterhin beeinträchtigt wird. Die Löschung war vorliegend unzureichend, weil die zu unterlassende Behauptung sich weiterhin in der Trefferliste der Beklagten fand und die Beklagte den Suchdienst von Google bei sich nutzbar gemacht hat, ohne sich eine unmittelbare Einflussnahmemöglichkeit auf die Suchergebnisse bei von ihr zu verantwortenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorzubehalten. Ob die Beklagte dies über eigene technische Eingriffe in den Suchvorgang oder die Ergebnisse (manuelle Änderung der Treffer, Veränderung der Crawler-Geschwindigkeit o. ä.) oder im Wege einer vertraglichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zum Rechteinhaber Google sicherstellt, bleibt ihr überlassen.
Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte mit der Google Ireland Limited keinen frei verhandelten Dienstleistungsvertrag zum Betrieb der Suchmaschine geschlossen hat, sondern ein Produkt von Google lediglich als technische Unterstützung der Suchfunktion der Beklagten in das Service-Angebot für die Leser integriert wurde.
Die Beklagte kann sich insbesondere auch nicht darauf berufen, die technischen Standards von Google würden eine Löschung auch aus dem Google-Index/Cache nur innerhalb von etwa 3–5 Tagen vorsehen. Zum einen wurde dieses Zeitfenster – das nach eigenen Angaben der Beklagten durchaus auch mehrere Wochen dauern kann – hier unstreitig nicht gewahrt, sondern um mehrere Tage überschritten, ohne dass die Beklagte ergänzend tätig geworden ist. Zum anderen können die Vorgaben eines von der Beklagten eingebundenen Dritten (Google) über den Löschungszeitraum gegenüber der Klägerin bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht bindend sein.
Maßgeblich für den Umfang, insbesondere auch die Effektivität der Löschungsmaßnahmen ist vielmehr die Bedeutung des verletzten Grundrechts (vgl. BGHZ 173, BGHZ Band 173 Seite 188 ff. zu Tz. 22, 36 und 50 »angemessene Bemühungen«). Die Gesetzesbegründung zum Elektronischen Geschäftsverkehr-Gesetz (EGG, BT-Dr. 14/6098, S. 23) verweist zutreffend darauf, dass die Zumutbarkeitsgrenze in jedem Einzelfall ermittelt werden muss und auch von der Wertigkeit des betroffenen Rechtsguts abhängt (ebenso Damm/Rehbock/Smid, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 724).
Eine effektive Beseitigung setzt jedoch voraus, dass die Beklagte für solche – nach eigenem Vortrag vorhersehbare – Fälle geeignete Maßnahmen ergreift, die über standardisierte Maßnahmen zur Änderung des Internetauftritts hinausgehen und das Gewicht der Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigen. Dies hat sie unstreitig nicht getan.
Hierbei braucht der Senat auch nicht zu entscheiden, ob die Übersendung gerichtlicher oder vertraglicher Unterlassungsverpflichtungen an den Suchmaschinenbetreiber oder sonst in die technische Umsetzung des Suchvorgangs eingebundene Dritte geboten war, weil – wie die Klägerin geltend macht – angesichts der hierdurch veranlassten eigenen Störerhaftung des Suchmaschinenbetreibers für rechtswidrige Inhalte (vgl. OLG Nürnberg ZUM 2009, ZUM Jahr 2009 Seite 249 ff. Tz. 35 ff.) eine umgehende dortige Löschung zu erwarten war. Zumindest hat auch die Beklagte auf Nachfrage im Termin nicht behaupten wollen, dass nicht zumindest der Betreiber der Suchmaschine Google durch eine manuelle Änderung zu einer sofortigen Löschung auch der Trefferliste in der Lage gewesen wäre. Einer solchen Einflussnahmemöglichkeit hat sich die Beklagte durch die gewählte Form und Ausgestaltung des Suchmechanismus freiwillig begeben.
(3) Durch die Verpflichtung zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts wird auch die überragende Funktion von Suchmaschinen für das Informationsgrundrecht aus Art. GG Artikel 5 GG (BGHZ 156, BGHZ Band 156 Seite 1 ff. = ZUM 2003, ZUM Jahr 2003 Seite 855 Tz. 68 – Paperboy; OLG Hamburg ZUM 2007, ZUM Jahr 2007 Seite 490 f. Tz. 13) nicht beeinträchtigt.
Einem Internetunternehmen dürfen keine Anforderungen auferlegt werden, die das von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte Geschäftsmodell gefährden oder die Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGHZ 173, BGHZ Band 173 Seite 188 ff. Tz. 39); dies gilt erst recht im Rahmen der Reichweite der Pressefreiheit (BGHZ 158, BGHZ Band 158 Seite 343 ff.). So kann die Sperrung des ganzen Dienstes unverhältnismäßig sein, wenn nur ein einzelner rechtswidriger Inhalt unterbunden werden soll (Sieber, Verantwortlichkeit im Internet, 1999, Rn. 405). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Es steht der Beklagten im Rahmen ihres bisherigen Geschäftsmodells frei, soweit – wie sie andeutet – Google zu einer Ausgestaltung mit einer inhaltlichen Einflussnahme durch den »Kunden« nicht bereit sein sollte, dieses Ergebnis durch Einbindung eines anderen Suchdienstes, durch eigene Programmierung eines Suchprogramms oder durch einen Verzicht auf Suchmaschinen sicherzustellen. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ein Betrieb ihres Geschäftsmodells unter entsprechender Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter nicht möglich wäre. Soweit sie sich auf Rückfragen bei einzelnen Mitarbeitern der Google Deutschland GmbH beruft, ist dies weder ihre Vertragspartnerin hinsichtlich der hier genutzten Software noch die – laut allgemein bekanntem Impressum der Suchmaschine google.de (Google Inc., USA) – Verantwortliche und Rechteinhaberin. Um das vertragliche oder gerichtliche Verbot nicht ins Leere laufen zu lassen, sind im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht bei Unternehmen strenge Anforderungen zu stellen; notfalls muss der Schuldner sogar Geschäftsbeziehungen zu Dritten abbrechen (Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 890 Rn. 26) oder zumindest auf den Geschäftspartner einwirken (Gruber, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Band 2, § 890 Rn. 9).
c) Die Höhe der Vertragsstrafe wird von der Beklagten nicht beanstandet; Bedenken gegen deren Billigkeit (§ 315 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BGB) sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Zinsanspruch folgt insoweit aus §§ BGB § 286, BGB § 288 BGB ab dem 6. Juni 2008, da die Klägerin die Beklagte mit Fristablauf zu diesem Tag am 29. Mai 2008 zur Zahlung aufgefordert hat.
2. Die Berufung ist hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruchs begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch darauf, der Beklagten gerichtlich zu untersagen, über die Klägerin zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, sie suche einen Mann, nicht zu.
Zwar verstieß die Veröffentlichung des Artikels vom 20. Mai 2008 gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin aus Art. GG Artikel 2 Abs. GG Artikel 2 Absatz 1, GG Artikel 2 Absatz 1 Abs. GG Artikel 2 Absatz 1 GG i. V. m. §§ BGB § 823 Abs. BGB § 823 Absatz 1, BGB § 1004, BGB § 12 BGB analog. Es fehlt jedoch nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten vom 21. Mai 2008 an der Wiederholungsgefahr. Dem steht nicht entgegen, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin noch einige Tage insoweit andauerte, als die von der Beklagten zu unterlassende Behauptung noch bis einschließlich den 29. Mai 2009 in der Trefferliste enthalten war. Dieser Umstand begründet nicht die Vermutung, dass die Beklagte entgegen der Unterlassungsverpflichtungserklärung die anerkannt falsche Behauptung erneut aufstellen könne. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die letzte mündliche Verhandlung (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., 6. Kap. Rn. 2). Hier war dies aber auch für die Klägerin (spätestens) schon zum Zeitpunkt ihres Aufforderungsschreibens vom 27. Juni 2008 erkennbar.
a) Bei Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs in die Schutzsphäre des Persönlichkeitsrechts wird die Gefahr einer erneuten Rechtsverletzung grundsätzlich vermutet (BGH NJW-RR 2009, NJW-RR Jahr 2009 Seite 1413 Tz. 29; NJW 1998, NJW Jahr 1998 Seite 1391 ff. zu Tz. 27). Die Widerlegung der an eine geschehene Störung anknüpfenden Vermutung einer Wiederholungsgefahr obliegt dem Störer; die Rechtsprechung knüpft hieran strenge Voraussetzungen. Die bloße Erklärung der Bereitschaft, künftig die streitige Behauptung nicht mehr äußern zu wollen, reicht nicht. In der Regel wird die Wiederholungsgefahr allein durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt, in der der Störer den Unterlassungsanspruch anerkennt (BGH NJW-RR 2002, NJW-RR Jahr 2002 Seite 608 f.). Ohne eine solche Erklärung ist die Verneinung der Wiederholungsgefahr in der Regel nur in Ausnahmefällen denkbar (BGH NJW 1994, NJW Jahr 1994 Seite 1281 ff. – Bilanzanalyse). Das gilt grundsätzlich auch für den Bereich der Online-Medien; so lässt das bloße Löschen unzulässiger Äußerungen im Internet die Wiederholungsgefahr nicht entfallen (Senat ZUM-RD 2010, ZUM-RD Jahr 2010 Seite 70; OLG München NJW 2002, NJW Jahr 2002 Seite 2398 f.).
Maßgeblich für die Annahme der Wiederholungsgefahr ist, dass eine erneute Beeinträchtigung ernsthaft zu befürchten ist (BGH NJW 2005, NJW Jahr 2005 Seite 594 ff. Tz. 17 – Rivalin). Die Anforderungen, die im konkreten Einzelfall an die Darlegung des Wegfalls der Wiederholungsgefahr zu richten sind, hängen jedoch von der konkreten Unterlas-
sungskonstellation ab. So wurde die Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr zunächst im Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelt, der von den starken Interessen des Mitbewerbers geprägt ist. Im allgemeinen Deliktsrecht müssen insoweit auch die Schwere des Eingriffs, die Umstände der Verletzungshandlung, der fallbezogene Grad der Wiederholungswahrscheinlichkeit und die Motivation des Störers bei der Entkräftung Berücksichtigung finden (BGH NJW 1994, NJW Jahr 1994 Seite 1281 ff.).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es an der Wiederholungsgefahr. Die Beklagte hat unter dem 21. Mai 2008 eine von der Klägerin angenommene strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die den Anforderungen der Rechtsprechung genügt und die Wiederholungsgefahr hat entfallen lassen.
Die Abgabe einer solchen Erklärung könnte lediglich dann zur Widerlegung der Vermutung nicht ausreichen, wenn der Störer zeitlich nach deren Abgabe eine erneute Rechtsverletzung begeht, die zeigt, dass er weiterhin nicht gewillt ist, die Unterlassungsverpflichtung zu beachten (Teplitzky, aaO., 7. Kap. Rn. 12; Wenzel/Burkhardt, aaO., Kap. 12 Rn. 29; Senat vom 31.7.2009 – 31.07.2009 Aktenzeichen 9 W 127/09). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Die Beklagte war durchweg bestrebt, die beanstandete Äußerung nach der Vereinbarung der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung nicht weiter zu verbreiten. Sie hat unverzüglich die Datei mit dem Ausgangsartikel auf ihrem Server gelöscht; dies kann die Klägerin nicht in Abrede stellen, denn Gegenteiliges hat sie nicht festgestellt. Die Beklagte hat ferner nach ihrer Einlassung durch ihren Justitiar ihre Mitarbeiter nachdrücklich auf die Verpflichtung zur künftigen Beachtung des Unterlassungsgebots hingewiesen; sie will ferner die von Google vorgesehen Maßnahmen zur alsbaldigen Entfernung des Artikels aus dem Google-Index/Cache ergriffen haben. Der Umstand, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin für einen vorübergehenden Zeitraum durch die Trefferliste weiter verletzt worden war, beruhte danach auf technischen Besonderheiten. Unabhängig von dem Umstand, dass die Beklagte diese (fortdauernde) Verletzung hätte vermeiden können, standen der Wille und die Bereitschaft zur Beachtung des Unterlassungsgebots danach außer Frage.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass ihr die von der Beklagten behaupteten internen Anordnungen und Maßnahmen nicht bekannt gewesen sein können. Insofern kann hier dahinstehen, ob die Klägerin deshalb am 27. Mai 2008 (mit der entsprechenden Kostenfolge) den Erlass der einstweiligen Verfügung beantragen durfte. Jedenfalls aber hatte sie nach der Entfernung der rechtswidrigen Angaben auch in der Trefferliste des Suchergebnisses keinen Anlass mehr zu der Annahme, die Beklagte wolle zukünftig die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 21. Mai 2008 nicht beachten. Die Klägerin hat zwar die Behauptungen der Beklagten zu den von ihr noch am 21. Mai 2008 veranlassten und durchgeführten Löschungsmaßnahmen bestritten und gemutmaßt, die Beklagte habe erst aufgrund der einstweiligen Verfügung reagiert. Die Beklagte hat jedoch ihre Behauptung durch Vorlage des entsprechenden internen E-Mail-Verkehrs und eines Computerausdrucks untermauert. Es ist zwar unklar, ob die Klägerin die Echtheit dieser Unterlagen bestreitet. Darauf kommt es aber nicht an. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte den Ausgangsartikel in Umsetzung der Unterlassungsverpflichtungserklärung sofort aus dem Netz nahm – was durch die Klägerin überprüfbar war – und nicht ersichtlich ist, welches Interesse die Beklagte daran gehabt haben soll, die unstreitig falsche Behauptung zumindest in der Trefferliste möglichst lange aufrecht zu erhalten, trifft die Klägerin die Beweislast für die Wiederholungsgefahr. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil sich die Entfernung des in der Trefferliste noch enthaltenen Suchergebnisses spätestens am 30. Mai 2008 (auch) mit den von der Beklagten für den 21. Mai 2008 vorgetragenen, von Google (allein) vorgegebenen Löschungsmaßnahmen vereinbaren lässt, auch wenn die von Google für den Regelfall von 3 bis 5 Tagen veranschlagte Frist um einige Tage überschritten wurde.
3. Hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Freistellung ist die Berufung teilweise begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte nur einen Anspruch auf Freistellung von den ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 698,20 EUR aus §§ BGB § 257 Satz 1, BGB § 823 Abs. BGB § 823 Absatz 1 BGB i. V. m. Art. GG Artikel 1 Abs. GG Artikel 1 Absatz 1, GG Artikel 1 Absatz 2 Abs. GG Artikel 1 Absatz 1 GG; die weitergehende Klage war auf die Berufung abzuweisen. Der Anspruch der Klägerin setzt sich aus vier Teilansprüchen zusammen, für die Folgendes gilt:
a) Unstreitig steht der Klägerin Schadensersatz gegen die Beklagte in Form der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung vom 21. Mai 2008 in Bezug auf die Unterlassung zu. Hinsichtlich der Anspruchshöhe hat die Berufung die zutreffende Berechnung des Landgerichts über einen Restbetrag von 171,72 EUR nicht konkret in Frage gestellt.
b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der insoweit geforderten 899,40 EUR als Rechtsanwaltskosten für die Aufforderung vom 27. Juni 2008 zur Abgabe der Abschlusserklärung, weil mangels Wiederholungsgefahr ein Bedürfnis für die Abschlusserklärung nicht bestand. Zwar kommt es für die Frage, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, insoweit auf den Zeitpunkt des anwaltlichen Vorgehens an (Teplitzky, aaO., 6. Kap., Rn. 2). Die Klägerin konnte jedoch aus dem Umstand, dass der eigentliche Artikel nicht mehr im Internet verfügbar war, bereits frühzeitig ersehen, dass dieser von der Beklagten in Umsetzung der Unterlassungsverpflichtung gelöscht worden war und die Beklagte – wenn auch hinsichtlich des Umfangs der Bemühungen unzureichend – bemüht war, auch die weitergehenden Trefferanzeigen zu löschen. Auch diese Löschung war zum Zeitpunkt des Schreibens der Klägerin vom 27. Juni 2008 bereits seit etwa einem Monat erfolgt, ohne dass die Beklagte ihre Verpflichtungen in Frage gestellt hätte.
c) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 229,55 EUR als Rechtsanwaltskosten für die aus den o. g. Gründen verwirkte Vertragsstrafe über 2.000,00 EUR.
Sie befinden sich im Beitrag:Haftung des Betreibers eines Onlineportals für Suchergebnisse bei Google(ZUM-RD 2010, 461)
d) Schließlich steht der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte in Form der Freistellung von den Rechtsanwaltskosten für die Aufforderung vom 21. Mai 2008 hinsichtlich der Gegendarstellung und des Widerrufs zu. Ausgehend von dem vom Landgericht zutreffend angesetzten Streitwert war jedoch nur eine 1,3-Gebühr geschuldet; eine solche hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 21. Mai 2008 auch nur geltend gemacht. Da die Beklagte die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht in Abrede gestellt hatte, war die Sache für den Prozessbevollmächtigten weder umfangreich noch schwierig (vgl. Zusatz zu Nr. 2300 RVG VV). Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des »Umfangs« auf das Erfordernis mehrerer Schreiben verwiesen hat, hat sie dies – wie schon in der Klageschrift – nicht unter Vorlage der Schreiben in einer Weise ausgeführt, die eine Überprüfung zugelassen hätte. Die Anzahl von Anwaltsschreiben ist für den Umfang der Tätigkeit nicht (allein) entscheidend.
Die Beklagte schuldete nicht die mit der Klage geltend gemachten 1.376,83 EUR, sondern nur 1.196,43 EUR. Angesichts der erfolgten Teilzahlung von 899,50 EUR verbleibt ein Restbetrag von nur 296,93 EUR.
Hinsichtlich der vom Landgericht weitergehend ausgesprochenen Teilabweisung der ursprünglichen Freistellungsanträge ist von der Klägerin keine Berufung eingelegt worden.
4. Der Zinsanspruch ist jeweils unter dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeitszinsen (§§ BGB § 291, BGB § 288 Abs. BGB § 288 Absatz 1 BGB) begründet. Der vom Landgericht abgewiesene weitergehende Zinsanspruch ist nicht angefochten worden.
Persönlichkeitsrechtsverletzende Suchergänzungsvorschläge bei Google - „Autocomplete“-Funktion
Persönlichkeitsrechtsverletzende Suchergänzungsvorschläge bei Google - „Autocomplete“-Funktion
ZPO § ZPO § 32; EGBGB Art. EGBGB Artikel 40 EGBGB Artikel 40 Absatz I 2; BGB §§ BGB § 823 BGB § 823 Absatz I, BGB § 1004
1. Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.
2. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.
3. Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
BGH, Urt. v. 14. 5. 2013 – VI ZR 269/12 (OLG Köln)
Google Urteil 1
Identifizierende Berichterstattung zu strafrechtlichen Verfahren
LG Hamburg: Beschluss vom 10.05.2011 - 324 O 249/11 Leitsätze: 1. Identifizierende Berichterstattung zu strafrechtlichen Verfahren ist nur erlaubt in Fällen schwerer Kriminalität oder wenn der Betroffene das Ermittlungsverfahren selbst öffentlich gemacht hat oder die Straftat die Öffentlichkeit besonders berührt. Letzteres ist anzunehmen bei Tätern, die eine hervorgehobene Stellung in der Gesellschaft einnehmen. Hierzu zählen Hoheitsträger oder Personen, die öffentlich besonders bekannt sind. (Leitsatz aus Beckzeitschrift) 2. Öffentliche Bekanntheit wird nicht durch eine besonders hohe Anzahl an Treffern bei Google belegt, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass sich die Treffer tatsächlich mit dem Betroffenen befassen. (Leitsatz aus Beckzeitschrift) Normenkette: ZPO § 937 II; BGB §§ 823 I, 1004 I 2 Rechtsgebiete: Gerichtsverfassung und Zivilverfahren Sonstiges Bürgerliches Recht Urheberrecht Verlagsrecht Schlagworte: einstweilige Verfügung; Ermittlungsverfahren; Staatsanwaltschaft;Berichterstattung; Wirtschaftsführungspersönlichkeit; Straftat; Unterlassungsanspruch; Namensnennung; Treffer; Google; Landgericht Hamburg Az.: 324 O 249/11 Beschluss In der Sache ... - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: ... gegen ... - Antragsgegner - wegen ... erlässt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 24 -durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske, den Richter am Landgericht Dr. Maatsch und die Richterin am Landgericht Dr. Wiese am 10.05.2011 folgenden Beschluss: Im Wege der einstweiligen Verfügung, der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, wird angeordnet: 1. Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, über das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft M mit dem Aktenzeichen 324 Js 41329/10 (betreffend den Abschluss eines Beratervertrages zulasten der B für das Jahr 2009, den beabsichtigten Abschluss eines Beratervertrages zulasten der B für das Jahr 2010 sowie die Ausstellung/Freizeichnung einer Rechtsanwaltsrechnung zulasten der unter Nennung des Namens und/oder der ehemaligen Funktionen von J. bei der B. und/oder unter Veröffentlichung von Bildnissen, die Herrn J K zeigen, zu berichten. 2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. 3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Landgericht Hamburg Az.: 324 O 249/11 IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit - Antragsteller- Prozessbevollmächtigte: ... gegen ... - Antragsgegner - Prozessbevollmächtigter: ... wegen Unterlassung erlässt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 24 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske, den Richter am Landgericht Dr. Link und die Richterin am Landgericht Dr. Wiese aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2011 folgendes Urteil: 1. Die einstweilige Verfügung vom 10. 5. 2011 wird bestätigt. 2. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Parteien streiten um den Bestand einer einstweiligen Verfügung mit der es dem Antragsgegner untersagt wurde, über das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft M (Az. 324 Js 41329/10) unter Nennung des Namens und/oder der ehemaligen Funktionen und/oder Veröffentlichung von Bildnissen des Antragstellers zu berichten. Der Antragsteller war im Jahr 2008 als Sanierer für die Firma B (im Folgenden: B) einer Bio-Supermarktkette - tätig. Im August 2008 übernahm er die Position des alleinigen Vorstands; im August 2009 wechselte er als Aufsichtsratsvorsitzender in den Aufsichtsrat. Der Antragsteller war als Sanierer zu B gekommen, nachdem dort infolge einer gescheiterten Zusammenarbeit mit dem Lebensmittelhandelsunternehmen L die Umsätze eingebrochen waren. Aufgrund von Differenzen zwischen dem Antragsteller und dem Arbeitnehmervertreter bezüglich zweier Beraterverträge aus den Jahren 2009 und 2010 (wobei derjenige aus dem Jahre 2010 nicht unterzeichnet wurde), Formalitäten der Einberufung und Protokollierung von Aufsichtsratssitzungen sowie Modalitäten der Einstellung eines weiteren Vorstandsmitglieds leitete der Arbeitnehmervertreter im Jahr 2010 ein registergerichtliches Amtsenthebungsverfahren unter anderem gegen den Antragsteller ein. In diesem Verfahren wurde der Antragsteller zunächst vom Amtsgericht Mi als Registergericht mit Beschluss vom 8. 3. 2011 des Amtes enthoben (Anlage ASt 3). Der Antragsteller sowie der weitere mit diesem Beschluss aus dem Vorstand Ausgeschlossene legten Berufung ein. In dem Verfahren vor dem Landgericht Mi kam es zu einer Gesamtvereinbarung zur Erledigung des Rechtsstreites. Aufgrund dieser Vereinbarung kam es zur Veröffentlichung einer Presseerklärung vom 22. 7. 2011, in der es unter anderem hieß: „Im Zuge der Beilegung der Streitigkeiten haben sich die Herren J Ki und (...) bereit erklärt, dem neu zusammengesetzten Vorstand zukünftig nicht mehr anzugehören. Der Aufsichtsrat der E AG spricht an dieser Stelle den Herren J K und (...) den ihnen für die geleisteten Dienste und das Engagement gebührenden Dank aus. Soweit in der Vergangenheit Vorwürfe im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten als Organmitgliedern der b AG erhoben wurden, werden diese von der AG nicht mehr wiederholt.“ (Anlage ASt 7). Wegen einzelner Vorwürfe, die auch Gegenstand des Amtsenthebungsverfahrens waren, nahm die Staatsanwaltschaft M unter dem Aktenzeichen 324 Js 41329/10 Ermittlungen wegen des Verdachts des Betruges (in Tateinheit mit Untreue) sowie des versuchten Betruges in zwei Fällen gegen den Antragsteller auf. In der Folge kam es zu einem Durchsuchungsbeschluss bezüglich der Geschäftsräume der B AG. In dem Durchsuchungsbeschluss wurden drei unterschiedliche Verdachtsmomente konkretisiert. So soll der Antragsteller danach Betrug in Tateinheit mit Untreue begangen haben, indem er im Jahr 2009 von der B AG aus mehreren Beraterverträgen mehrere 10.000,- Euro Honorar erhalten habe, auf die er wissentlich keinen Anspruch gehabt habe; ausreichende Beratungsleistungen seien - wie von vornherein beabsichtigt - nicht erbracht worden. Des Weiteren soll der Antragsteller danach einen versuchten Betrug begangen haben, indem er im Jahr 2010 versucht habe, derartige Beraterverträge erneut abzuschließen. Schließlich soll der Antragsteller danach einen weiteren versuchten Betrug begangen haben, indem er eine Anwaltsrechnung über 2.975 Euro für Beratungsangelegenheiten die in seinem eigenen Interesse gelegen hätten auf die B AG habe ausstellen lassen und diese im März 2010 selbst freigezeichnet habe. Über die Durchsuchung wurde im November 2010 in verschiedenen Medien berichtet (Anlage ASt 2 = Anlage B 2: Berichterstattung in der S). Der Antragsteller hat sich zu dem Ermittlungsverfahren nicht öffentlich geäußert. Das Ermittlungsverfahren dauert derzeit an. Der Antragsgegner berichtete in einem Beitrag vom 18. 3. 2011 mit der Überschrift „Früherer Sanierer muss B; verlassen“ auf der Internetseite www.b... (Anlage ASt 1) über die Vorgänge. Dabei berichtete er auch über die laufenden Ermittlungen und den Durchsuchungsbeschluss. In dem Beitrag heißt es, dass schnell klargeworden sei, dass gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden ermittelt werde. Der Antragsteller wurde dort mit vollem Namen genannt; auch wurde in dem Beitrag sein Bildnis veröffentlicht. Der Antragsteller mahnte den Antragsgegner erfolglos ab (Anlagen ASt 4 bis 6). Der Antragsgegner trägt vor, der Kläger habe nicht binnen eines Monats nach Fristsetzung zur Klagerhebung Klage erhoben, eine Klagerhebung habe sich auch durch Nachfrage seiner Kanzlei nicht feststellen lassen. Weiter trägt der Antragsgegner vor, bei Eingabe der Suchbegriffe „Betrugsverdacht“ und „J K“ in die Suchmaschine „Google“ ergäben sich 1130 Treffer (erste Seite des Suchergebnisses: Anlage B 1), die sich alle mit dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft M , das hier verfahrensgegenständlich sei, auseinandersetzten. Daher seien die Vorgeschichte, die Umstände und der volle Name des Antragstellers offenkundig und allgemein bekannt. Die Schwierigkeiten des Antragstellers mit der Justiz seien einer breiten Öffentlichkeit bekannt. Der Antragsteller habe sich als schlagkräftiger Sanierer darstellen lassen, was sich, wenn man in der Suchmaschine „Google“ nach den Begriffen „Bi“ und „J K“ suche, in 9950 Treffern niederschlage (Anlage B 3). In diesem Zusammenhang zitiert der Antragsgegner umfangreiche Ausführungen bei Wikipedia zu „B“, in denen auch der Antragsteller erwähnt wird. Der Antragsteller habe sich, als er bei B angefangen habe, gegenüber den Medien und der Öffentlichkeit als besonders leistungs- und durchsetzungsstarker Wirtschaftsführer dargestellt, der das Unternehmen „aus dem Tal der Tränen führen werde“. Es bestehe ein großes Publikumsinteresse daran, dass der Antragsteller als eine Wirtschaftsführungspersönlichkeit, die hohe ethische Maßstäbe für sich in Anspruch genommen habe, möglicherweise gerade bei dieser Tätigkeit Straftaten begangen haben solle; auch insoweit bezieht sich der Antragsgegner auf von ihm zitierte Berichterstattung über die Sanierung von B. Des Weiteren verweist der Antragsgegner darauf, dass der Antragsteller auch bezüglich des Amtsenthebungsverfahrens vor dem Registergericht Gegenstand breiter Kenntnisse der Öffentlichkeit sei, auch insoweit zitiert der Antragsgegner Berichterstattung. Mit der Presseerklärung von b. vom 22. 7. 2011 (Anlage ASt 7) habe der Antragsteller für positive, ihn in gutem Licht erscheinen lassende Pressemeldung unter Nennung seines Namens gesorgt, während er zugleich versuche, Pressemeldungen über schwierige Seiten desselben Lebenssachverhalts, die ihn in ungünstigem Licht erscheinen ließen, zu unterdrücken. Da über das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wahrheitsgemäß berichtet worden sei und der Bericht sich auf Ermittlungen gegen den Antragsteller als prominenter Person gerichtet habe, dem Vorwürfe gerade bezüglich einer Tätigkeit gemacht worden seien, für die er hohe Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit durch sein eigens Auftreten in Anspruch genommen habe, verletzte das Verbot den Antragsgegner in seiner Meinungsfreiheit. In dieser Situation müsse das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zurückstehen. Weiter verweist der Antragsgegner auf höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Umstand, dass bereits eine Anzahl anderer Medien berichtet hätten, in der Hamburger Praxis nicht hinreichend berücksichtigt werde. Dies treffe auch auf den hier verfahrensgegenständlichen Beschluss zu. Schließlich fehle es auch an einem Verfügungsgrund, da der Antrag (was unstreitig ist) lange nach der ersten identifizierenden Veröffentlichung über den Antragsteller und das Ermittlungsverfahren durch den Antragsgegner im Spätherbst 2010 gestellt worden sei. Nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 5. 7. 2011 beantragt hatte, dem Antragsteller eine Frist zur Klagerhebung zu setzen, war diesem mit Beschluss vom 13. 7. 2011, der ihm am 15. 7. 2011 zugestellt wurde, aufgegeben, binnen eines Monats Klage zu erheben. Der Antragsgegner beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den ihr zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen; insbesondere beantragt er die Aufhebung wegen unterlassener Klagerhebung. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Der Antragsteller trägt vor, er habe die Klage zum vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem Datum des 15. 8. 2011 bei Gericht eingereicht. Die vom Antragsgegner vorgetragenen Treffer bei „Google“ setzten sich nicht alle mit dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft M auseinander. Bereits unter den ersten Treffern der Suchergebnisse bei „Google“ bei Eingabe der Begriffe „Betrugsverdacht“ und „J K“ befassten sich diverse nicht mit dem Antragsteller, sondern mit dem namensgleichen Vorstandsvorsitzenden der Si AG (Anlage ASt 8). Soweit andere Medien identifizierbar über den Antragsteller berichtet hätten, verletzten diese Berichterstattungen seine Rechte ebenso wie der Beitrag des Antragsgegners - bezeichnenderweise befänden sich die vom Antragsgegner zitierten bzw. als Anlage B 2 beigefügten Artikel aus der F R und der S Z inzwischen nicht mehr online. Der Antragsgegner könne sich zur Rechtfertigung seines rechtswidrigen Tuns nicht darauf berufen, dass andere ebenso rechtswidrig gehandelt hätten. Bei Eingabe der Begriffe „B „ und „J „ hätten sich am 24. 8. 2011 nur ungefähr 4510 Treffer ergeben (Anlage ASt 9). Der Antragsteller ist der Ansicht, sein Anonymitätsinteresse habe Vorrang vor einem öffentlichen Interesse an der Identifizierung. Weder seien die Vorwürfe besonders schwerwiegend, noch rage er aus der Masse der möglichen Beschuldigten heraus. Zudem gehe es um rein betriebsinterne Auseinandersetzungen innerhalb der B AG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 26. 8. 2011 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung vom 10. 5. 2011 zu bestätigen. Sowohl ein Verfügungsgrund (1) als auch ein Verfügungsanspruch (2) sind gegeben. Auch war die einstweilige Verfügung nicht mangels Klagerhebung aufzuheben (3). 1) Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Die erforderliche Eilbedürftigkeit (§ 937 Abs. 2 ZPO) lag bei Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vor. Die Kammer und das Hanseatische Oberlandesgericht gehen davon aus, dass Dringlichkeit im Sinne dieser Vorschrift bei Angriffen gegen massenmedial verbreitete Äußerungen grundsätzlich jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn zwischen der Kenntnisnahme des jeweiligen Beitrags durch den Antragsteller und der Antragstellung nicht mehr als fünf Wochen liegen (vgl. etwa Urteil der Kammer vom 7. 7. 2006, 324 O 146/06, Urteil der Kammer Az. 324 0 114/10; Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 12.1. 2008 7 W 130/08). Der Antragsteller wandte sich mit Antrag vom 21. 4. 2011, der am selben Tag bei Gericht einging, gegen die streitgegenständliche Berichterstattung des Antragsgegners vom 18. 3. 2011 - mithin innerhalb der oben genannten Frist. Zwar existierte unstreitig bereits eine Berichterstattung des Antragsgegners im Netz, die aus dem Spätherbst 2010 stammte und die ebenfalls in identifizierender Weise über das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller berichtete. Der Antragsgegner hat nicht vorgetragen, dass der Antragsteller bereits vor dem 21. 4. 2011 von dieser Berichterstattung Kenntnis gehabt hätte. Die bloße Abrufbarkeit einer Berichterstattung im Internet, ohne dass der Betroffene sie kennen würde, ist nicht dringlichkeitsschädlich. 2) Auch besteht ein Verfügungsanspruch. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, denn die angegriffene Berichterstattung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Berichterstattung mit Namensnennung über strafrechtliche Ermittlungsverfahren nur unter zwei Voraussetzungen rechtmäßig. Die Voraussetzungen zulässiger Verdachtsberichterstattung müssen eingehalten sein (BGH VI ZR 51/99, Urteil vom 7. 12. 1999, Juris Abs. 20 = BGH AfP 2000, 167 - Namensnennung) und weiter ist Voraussetzung der Zulässigkeit der Namensnennung, dass das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen bei der erforderlichen Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Danach kommt eine Namensnennung grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten in Betracht, die die Öffentlichkeit besonders berühren. (BGH VI ZR 51/99, Urteil vom 7. 12. 1999, Juris Abs. 30 mit weiteren Nachweisen = BGH AfP 2000, 167). Auch das Bundesverfassungsgericht hat hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Namensnennung bei Berichterstattung über Strafverfahren in jüngerer Zeit klargestellt, dass die Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des Täters keineswegs immer zulässig ist und dies insbesondere in Fällen der kleinen Kriminalität nicht der Fall sein wird. Ein an sich geringeres Interesse der Öffentlichkeit über leichte Verfehlungen kann danach im Einzelfall indes durch Besonderheiten etwa in der Person des Täters oder des Tathergangs aufgewogen werden. Handelt es sich im Übrigen um ein noch laufendes Ermittlungsverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung auch die zugunsten des Betroffenen streitende, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird insoweit oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen. Eine individualisierende Bildberichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens kann allerdings dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Betreffende nicht beziehungsweise nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann, etwa wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung beziehungsweise Prominenz auch sonst in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10. 6. 2009, Az. 1 BvR 1107/09, Juris Abs. 20 mit weiteren Nachweisen). Gemessen an diesen Grundsätzen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellt wurden, führt die Abwägung im vorliegenden Fall dazu, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers das Berichterstattungsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Weder geht es vorliegend um einen Fall schwerer Kriminalität (a), noch geht es um eine Straftat, die die Öffentlichkeit besonders berührt (b). Auch kann nicht zugrunde gelegt werden, dass der Antragsteller sich hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens selbst in die Öffentlichkeit begeben hätte, was für eine Zulässigkeit der Berichterstattung gesprochen hätte a) Die Vorwürfe, wegen denen die Staatanwaltschaft Mi unter dem Aktenzeichen 324 Js 41329/10 gegen den Antragsteller ermittelt, beziehen sich auf den Verdacht des Betruges in Tateinheit mit Untreue durch Erhalt von mehrere 10.000,- Euro Honorar im Jahr 2009 von der B AG aus mehreren Beraterverträgen ohne Anspruch mangels ausreichender Beratungsleistungen, sowie wegen des Verdachts auf versuchten Betrug, indem der Antragsteller im Jahr 2010 versucht habe, derartige Beraterverträge erneut abzuschließen, und auf den Verdacht versuchten Betruges im März 2010 durch Ausstellen und Freizeichnen einer Anwaltsrechnung über 2.975 Euro für Beratungsangelegenheiten, die in seinem eigenen Interesse gelegen hätten. Angesichts der in Rede stehenden Delikte und angesichts der Größenordnung des mutmaßlichen (bzw. mutmaßlich drohenden) Schadens besteht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens lediglich der Verdacht einer Straftat, die der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein dürfte. Zwar dürfte ein Schaden von mehreren 10.000,- Euro und Versuch einer vergleichbaren weiteren Tat sowie einer weiteren Versuchstat im finanziellen Rahmen von knapp 3.000,- Euro eine finanzielle Größenordnung begründen, die nicht mehr der Kleinkriminalität zuzurechnen ist. Gleichermaßen kann angesichts der mutmaßlich entstandenen und mutmaßlich drohenden Gesamtschäden indes nicht von einem Verdacht auf Vorliegen schwerer Kriminalität ausgegangen werden, bei der eine identifizierende Berichterstattung zulässig gewesen wäre. b) Auch Umstände, aufgrund derer die mutmaßlichen Straftaten die Öffentlichkeit besonders berühren würden, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist kein Hoheitsträger bzw. Amtsträger, dem eine besondere staatliche Position übertragen worden wäre, so dass er aufgrund hoheitlicher Stellung ein besonderes öffentliches Vertrauen genösse, dessen mutmaßlicher Missbrauch eine identifizierende Berichterstattung über den Verdacht bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens rechtfertigen würde. Bei der Firma B AG, für die der Antragsteller tätig war, handelt es sich vielmehr um eine private Firma, die auch keine öffentlichen oder hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt. Der Verdacht, dass der Antragsteller mehrere 10.000,- Euro vereinnahmt habe, ohne ausreichende Beratungsleistungen hierfür erbracht zu haben, betrifft die finanzielle Lage der B AG und nicht die Allgemeinheit. Mithin handelt es sich insoweit nicht um eine Straftat, die die Öffentlichkeit besonders berühren würde. Der Antragsteller hat auch keine derart hervorgehobene gesellschaftliche Stellung bzw. ist nicht von derartiger öffentlicher Bekanntheit, als dass aufgrund seiner Person über das laufende Ermittlungsverfahren in identifizierender Weise berichtet werden dürfte. Soweit sich der Antragsgegner auf die Trefferlisten bei Google beruft, ist vom Antragsteller substantiiert bestritten worden, dass sich sämtliche Treffer mit seiner Person auseinandersetzen. Die Antragsgegnerin hat insoweit nicht glaubhaft gemacht, dass sich sämtliche Treffer tatsächlich mit dem Antragsteller auseinandersetzen. Unstreitig gab es indes Treffer bei „Goolge“, die sich mit dem Ermittlungsverfahren des Antragstellers auseinandersetzen. Dies führt jedoch nicht zu einer Bedeutung der Person des Antragstellers, die eine identifizierende Berichterstattung rechtfertigen würde. Insoweit ist der Antragsteller auch nach dem Vortrag des Antragsgegners in erster Linie als Sanierer der Bio-Supermarktkette „B“ öffentlich in Erscheinung getreten. Bereits die Bio-Supermarktkette „B“ als solche ist nicht von derartiger öffentlicher Bekanntheit, als dass eine Sanierungs-, Vorstands- und Aufsichtsratstätigkeit bei diesem Unternehmen dazu führen würden, dass der Betreffende dauerhaft in der Öffentlichkeit stehen würde. Auch wenn es sich bei Bio-Supermärkten um einen aufstrebenden Geschäftsbereich handeln mag, ist doch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass es sich bei der Bi AG um einen Großkonzern von einer Bedeutung und Größe handeln würde, als dass seiner Sanierung eine bundesweite gesamtgesellschaftliche Bedeutung zukäme, aufgrund derer die hierbei Handelnden nachhaltig und dauerhaft in das öffentliche Bewusstsein gerückt würden. Dass der Antragsteller außerhalb der Sanierung der B AG nennenswert öffentlich in Erscheinung getreten wäre, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich. Die bloß punktuelle mediale Öffentlichkeit im Hinblick auf die Sanierung eines Unternehmens begründet keine Stellung, aufgrund derer in der Folge eine identifizierende Berichterstattung über Vorwürfe aus dem Bereich der mittleren Kriminalität auch im Zusammenhang mit diesem Unternehmen berechtigt wäre. Die Fälle, bei denen in der Rechtsprechung die Zulässigkeit einer Namensnennung wegen herausgehobener Position bejaht wurde, sind nicht dem vorliegenden Fall vergleichbar. Dabei handelt es sich um Fälle von Straftaten von Personen in besonders herausgehobener Funktion, wie Mitgliedern der Bundes- oder einer Landesregierung, besonders prominente Personen oder Personen, die sich mit der Straftat in besonderen Widerspruch zu vorher selbst geschaffener Vorbildfunktion in der Öffentlichkeit brachten (vgl. zu diesen Fällen Soehring Presserecht 4. Aufl., §19 Rn 25b mit zahlreichen weiteren Nachweisen, vgl. insoweit etwa KG AfP 2004, 559; BGH AfP 2006 62; BVerfG AfP 2006, 354). So liegt es hier nicht. Der Vortrag der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe als Wirtschaftsführungspersönlichkeit hohe ethische Maßstäbe für sich in Anspruch genommen, so dass es von nachvollziehbarem Publikumsinteresse sei, wenn er gerade bei dieser Tätigkeit Straftaten begangen habe, ist eher pauschal und allgemein gehalten. Zudem begründet er nicht einen konkreten Widerspruch zu einer vom Kläger selbst initiierten Vorbildfunktion. Auch der erstinstanzliche und inzwischen durch Vergleich überholte Beschluss des Amtsgerichts M vom 8. 3. 2011 im Amtsenthebungsverfahren begründet keinen Anlass, aufgrund dessen über das laufende Ermittlungsverfahren in identifizierbarer Weise hätte berichtet werden dürfen. Über das Amtsenthebungsverfahren konnte berichtet werden, ohne insoweit auf ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller hinzuweisen. Zwar ging es in dem Amtsenthebungsverfahren im Wesentlichen um die gleichen Sachverhaltskomplexe. Indes wurden in dem Beschluss des Amtsgerichts gerade nicht die strafrechtlich relevanten Fragen inzident mit geprüft und beantwortet (vgl. ASt 3). Der strafrechtliche Vorwurf ist vielmehr von der Frage der Amtsenthebung losgelöst. Der Prüfungsmaßstab ist gerade nicht identisch. Eine Amtsenthebung vermag an der weiter bestehenden Unschuldsvermutung bis zur Verurteilung nichts zu ändern. c) Auch kann keine Öffnung des Antragstellers gegenüber den Medien bzw. der Öffentlichkeit im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt werden. Eine solche trägt auch der Antragsgegner nicht vor. Die Äußerungen des Antragstellers gegenüber Medien im Zuge der Sanierung der B AG und die Presseerklärung anlässlich des Vergleichs im registergerichtlichen Verfahren (Anlage ASt 7) begründen keine Selbstöffnung des Antragstellers gegenüber den Medien im Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren, die sich der Antragsteller entgegenhalten lassen müsste. Schließlich vermag die Antragsgegnerin nichts für sich daraus herleiten, dass sich über die Suchmaschine „Goolge“ Treffer finden lassen, die sich ebenfalls mit dem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger auseinandersetzen. Hierbei handelt es sich zwar um ein Abwägungskriterium. Im vorliegenden Fall vermag es indes nicht zur Zulässigkeit der Berichterstattung zu führen. Grundsätzlich vermag sich der Antragsgegner nicht darauf zu berufen, dass Dritte in gleicher Weise das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzen. Dass es sich hierbei um eine derartige Menge von Berichterstattungen handeln würde, dass ausnahmsweise in Betracht kommen könnte, dass dem Beitrag des Antragsgegners trotz seiner Rechtswidrigkeit im Rahmen der Abwägung keine relevante Bedeutung mehr zukäme, kann hier nicht zugrunde gelegt werden, zumal der Umfang der Treffer bei „Google“ bestritten wurde, ohne dass der Antragsgegner substantiiert entsprechende Berichterstattungen vorgetragen hätte. Auch dass der Antragsteller bewusst dauerhaft zahlreiche entsprechende Berichterstattungen Dritter toleriert hätte ist nicht ersichtlich - insoweit hat der Antragsgegner bereits nicht vorgetragen, dass der Antragsteller entsprechende Berichte gekannt hätte. d) Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert, es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die einstweilige Verfügung der Kammer wurde nicht als endgültige Regelung anerkannt und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten. 3) Schließlich war die einstweilige Verfügung auch nicht wegen fehlender Klagerhebung trotz Fristsetzung aufzuheben. Zwar dürfte die Geltendmachung fehlender Klagerhebung trotz Fristsetzung (§ 926 Abs. 2 ZPO) auch im Widerspruchsverfahren möglich sein (vgl. insoweit Zöller-Vollkommer ZPO Kommentar 28. Aufl. 2010 § 924 Rn 1, 2). Soweit der Antragsgegner geltend macht, dass der Antragsteller trotz Fristsetzung keine Klage erhoben habe, so dass die einstweilige Verfügung aus diesem Grund aufzuheben sei, handelt es sich um eine ihm günstige Tatsache, für die er nach allgemeinen Darlegungs- und Glaubhaftmachungsgrundsätzen glaubhaftmachungsbelastet ist. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Antragstellerbinnen der ihm gesetzten Frist am 15. 8. 2011 Klage bei Gericht eingereicht hat. Der Antragsgegner hat nicht glaubhaft gemacht, dass dies nicht der Fall ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Sonntag, 10. November 2013
Sonntag, 3. November 2013
News zu Knut-Willi Schlanert
News zu Knut-Willi Schlanert
http://de.calameo.com/read/002459107d7aafc365306
Sonntag, 27. Oktober 2013
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.02.2013
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.02.2013 - II- 1 WF 47/13 -Stalking: Gericht verhängt fast zwei Jahre Ordnungshaft wegen massiven Telefonterrors Ausschöpfen des möglichen Rahmen der Ordnungshaft bei wiederholter, permanenter Belästigung nicht zu beanstanden Wiederholte, über mehrere Monate andauernde Verstöße gegen ein gemäß dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) verhängtes Kontaktverbot können mit insgesamt 720 Tagen Ordnungshaft geahndet werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die Anordnung der Ordnungshaft durch das Amtsgericht Bielefeld. Im zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Bielefeld dem 36 Jahre alten Antragsgegner aus Seelze (Region Hannover) mit einer am 6. Juni 2012 erlassenen Gewaltschutzanordnung untersagt, mit der 44 Jahre alten Antragstellerin aus Bielefeld – auch unter Verwendung von Mitteln der Fernkommunikation – in Kontakt zu treten und sich ihr und ihrer Wohnung näher als 20 m zu nähern. Vorausgegangen waren Versuche des Antragsgegners, der in keiner Beziehung zur Antragstellerin stand, sich der der Antragstellerin gegen ihren Willen in ihrem Wohn- und Arbeitsbereich zu nähern. Hinzu kamen ein vom Antragsgegner ausgeübter massiver „Telefonterror“ mit mehreren hundert Anrufversuchen binnen weniger Tage sowie vom Antragsgegner versandte SMS und E-Mails, u.a. mit bedrohlichen, auf den Tod Bezug nehmenden Inhalten. OLG: Vom Amtsgericht verhängte Ordnungshaft ist nicht zu beanstanden Für weitergehende Verstöße durch u.a. mehr als 450 Anrufe in der Zeit von Ende August 2012 bis Ende November 2012 verhängte das Amtsgericht Bielefeld mit Beschluss vom 16. Januar 2013 insgesamt weitere 630 Tage Ordnungshaft. Die gegen diesen Beschluss vom Antragsgegner eingelegte sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht Hamm zurück. Der Antragsgegner habe die Antragstellerin auch nach dem Beschluss vom 7. September 2012 in massiver Weise mit Telefonanrufen und E-Mails belästigt und geängstigt. Der diesbezüglichen Darstellung der Antragstellerin sei er nicht entgegengetreten. Die vom Amtsgericht verhängte Ordnungshaft sei nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin leide sehr unter den ständigen Verstößen und müsse Ängste aushalten, weil der Antragsgegner sich durch die bisherigen Maßnahmen nicht habe beeindrucken lassen. Das Gericht halte es daher für geboten, den möglichen Rahmen der Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren nahezu gänzlich auszuschöpfen. Ihr Reinhard Göddemeyer
Neue Urteile zum Thema Stalking
Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 09.01.2008 - 4 K 2244/07 -Namensänderung für Stalking-Opfer ist sofort vollziehbar Bedrängt, verfolgt und belästigt ein Vater nach der Ehescheidung seine Frau und die bei ihr lebenden gemeinsamen Kinder über Jahre hinweg mit Psychoterror (so genanntes „Stalking“) und ist er deswegen schon mehrfach verurteilt worden, so darf die Behörde ausnahmsweise den Sofortvollzug der von den Kindern beantragten Änderung ihres Familiennamens anordnen. Damit dürfen sie sofort den Nachnamen ihrer Mutter statt den des Vaters führen. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden. Das Gericht lehnte den Antrag des Vaters ab, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, den er gegen die von der Stadt Freiburg für sofort vollziehbar erklärte Änderung des Familiennamens seiner Kinder erhoben hat. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, regelmäßig könne eine Namensänderung nicht für sofort vollziehbar erklärt werden. Hier liege aber ein besonderer Ausnahmefall vor. Es sei den Kindern nicht zuzumuten, auf den Vollzug der Namensänderung bis zu deren Rechtskraft warten zu müssen. Die Namensänderung sei nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit im Interesse des Kindeswohls erforderlich. Die beiden 13 bzw. 15 Jahre alten Kinder hätten jahrelang unter dem Psychoterror ihres Vaters gelitten. Schon das Amtsgericht habe festgestellt, dass der Vater die Mutter und die Kinder verfolge, belästige und bedränge. Die Tochter sei zeitweise durch Schulwechsel in ein auswärtiges Internat „geflohen“, um den Nachstellungen ihres Vaters zu entgehen. Das Landgericht Freiburg habe den Vater verurteilt, sich der Wohnung der Mutter und der Kinder nicht mehr als 200 m zu nähern. Wegen eines Verstoßes dagegen habe er eine Geldbuße von 400.- Euro zahlen müssen. Die Schule des Sohnes habe dem Vater Hausverbot erteilt, weil er dem Sohn auf dem Schulgelände nachgestellt habe. Ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz laufe noch. Angesichts der starken psychischen Belastung der Kinder durch diese Vorfälle erfordere das Kindeswohl eine Namensänderung, da sie den verständlichen Wunsch hätten, nicht durch das Führen des Familiennamens des Vaters ständig an ihn und seine Taten erinnert zu werden, sondern auch durch eine Namensänderung Abstand von ihm zu gewinnen.
EU - Stalking
Grenzüberschreitendes Stalking kann nur durch ebenfalls grenzüberschreitende Gegenmassnahmen gestoppt werden.
Wir verfügen aus laufenden Fällen bereits über Kontakte in die Niederlande und nach Spanien zu gleichartigen Schutzvereinen.
Auf Anregung unserer Liga erfolgte daher eine entsprechende Anfrage bei der EU in Brüssel.
Es soll durch die Anfrage geklärt werden, welche Möglichkeiten für einen EU-weiten Ausbau der Schutzorganisationen bestehen.
Reinhard Göddemeyer
Mittwoch, 25. September 2013
Lesetipp:
Meute mit Meinung
Autor A.Frank
echnologie ist ein großer Gleichmacher. Indem die neuen Medien kommunikative Einbahnstraßen in Dialoge verwandelt haben, ist auch das alte Machtgefälle abgetragen worden – zwischen jenen, die die Mittel und Wege haben, zu senden und jenen, die gezwungen sind, zuzuhören, ohne eine Möglichkeit der Erwiderung zu haben. Heute sitzen alle am Drücker: Jeder ist theoretisch mit jedem verbunden. Das ist aber nur eine Seite der Medaille. Weil im Internet jeder senden kann, so viel und wann er möchte, ist ein unendlicher Kommunikationsstrom entstanden. Der Leser gibt sich längst nicht mehr mit seiner Rolle als passiver Rezipient zufrieden und will in Dialoge eingebunden werden. Bereitwilligst wird dem Rechnung getragen: kein Artikel mehr ohne Kommentarfeld, keine Äußerung mehr ohne einen Schwall von Gegenäußerungen. Alles und nichts schwemmt dieser Fluss an Informationen in ein riesiges Meer, das sich manchmal dann zu Empörungs- und Beleidigungswellen auftürmt. Hinter der Anonymität des Internets verstecken sich die Urheber des Shitstorms, die zu allem eine Meinung, aber kaum jemals fundiertes Hintergrundwissen haben.
Mit dieser unschönen Kehrseite der schönen neuen Welt der Informationsvielfalt und unbeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten befasst sich Arno Frank in seinem Essay Meute mit Meinung. Über die Schwarmdummheit. Das Internet habe eine neue Form der Leserschaft hervorgebracht, so Frank. Als Journalist beobachtet der Autor, dass jeder Artikel, jede öffentliche Bekundung postwendend einen digitalen Schwarm nach sich zieht, der sich ohne langes Nachdenken in den Text verbeißt und in seiner Entrüstung nicht selten die Grenzen des Anstands überschreitet.
Von der vielgerühmten Schwarmintelligenz hält der Autor rein gar nichts. Das macht schon der Untertitel des kleinen Büchleins klar. Dass die Menschenmasse in der von ihm beschriebenen Ausprägung das Schlechteste hervorbringt, daran zweifelt auch niemand. Bei all der eigenen Empörung, die Frank ob der »Besserwisserei, Beleidigungen und Bedrohungen« an den Tag legt, bleibt leider der differenzierte Blick auf die Menschenmassen, die sich im Internet tummeln, auf der Strecke. Nie wurde behauptet, dass der Schwarm immer und in jeder Situation intelligent ist. Dass die Vernetzung und das Zusammenbringen der Massen verschiedenster Menschen im Internet auch allerhand Intelligentes hervorbringen kann, dazu reicht der bloße Hinweis auf Wikipedia. Vom irreführenden Untertitel des Essays abgesehen, bietet Arno Franks kritische Auseinandersetzung mit Shitstorms, Flashmobs und anderen Phänomenen der digitalen Meute einen durchaus lesenswerten Blick auf die Schattenseiten der digitalen Revolution.
Quelle: http://www.perspektive-blau.de/buch/1306b/1306b.htm
Ihr Reinhard Göddemeyer
Freitag, 1. März 2013
Reinhard Göddemeyer
Unsere Stalker geben nicht auf.
Die letzten der gegen unsere Stalker erstrittenen Urteile haben diese ganz offensichtlich zu neuen Aktivitäten erweckt. Einige von Ihnen haben offensichtlich keinen anderen Lebenszweck mehr.
Die letzten massiven Internetverleumdungen über unsere Liga und gegen Reinhard Göddemeyer stammten bekanntlich vom Dezember 2012.
Am 22.2.13 sind einige weitere Urkundenfälschungen und Internetseiten im Internet aufgetaucht, in denen die Gründer unserer Liga, Reinhard Göddemeyer, Wolfgang Firchau, Ute Scheel und weitere Personen verleumdet werden. Mit gefakten Blogs, die mit ebenfalls gefälschten Mails ins Netz gesetzt wurden, haben die Täter einmal mehr Gas gegeben.
Danach sollen Reinhard Göddemeyer und Wolfgang Firchau jetzt auch zusätzlich im Internet als Viagra - Importeure auftreten und diese Potenzmittel in grossem Stile aus Indien importieren und vertreiben.
Damit haben sich unsere Stalker wieder einmal etwas Neues einfallen lassen und es wird auch in diesen Fällen wieder eine Weile dauern, bis diese Seiten bei Google gelöscht werden.
Gelöscht wurden inzwischen auch die 4 Blogs, die bisher unbekannte Täter am 11.12.2012 ins Netz gestellt hatten, darunter auch die strafrechtlich relevante Seite mit der Holocoustluege.
Wir erinnern uns:
In der Vergangenheit (seit 2006) wurde Herr Reinhard Göddemeyer als Gründer der Antistalkingliga bereits beschuldigt der Boß der Firma Moskau Inkasso in Sachsen zu sein, ebenso wurden ihm diverse Millionen - Schiebereien mit Immobilien angedichtet und selbstverständlich vergaßen die Stalker es auch nicht, ihn im Internet als Pädophilen zu beschuldigen.
Die letzten der gegen unsere Stalker erstrittenen Urteile haben diese ganz offensichtlich zu neuen Aktivitäten erweckt. Einige von Ihnen haben offensichtlich keinen anderen Lebenszweck mehr.
Die letzten massiven Internetverleumdungen über unsere Liga und gegen Reinhard Göddemeyer stammten bekanntlich vom Dezember 2012.
Am 22.2.13 sind einige weitere Urkundenfälschungen und Internetseiten im Internet aufgetaucht, in denen die Gründer unserer Liga, Reinhard Göddemeyer, Wolfgang Firchau, Ute Scheel und weitere Personen verleumdet werden. Mit gefakten Blogs, die mit ebenfalls gefälschten Mails ins Netz gesetzt wurden, haben die Täter einmal mehr Gas gegeben.
Danach sollen Reinhard Göddemeyer und Wolfgang Firchau jetzt auch zusätzlich im Internet als Viagra - Importeure auftreten und diese Potenzmittel in grossem Stile aus Indien importieren und vertreiben.
Damit haben sich unsere Stalker wieder einmal etwas Neues einfallen lassen und es wird auch in diesen Fällen wieder eine Weile dauern, bis diese Seiten bei Google gelöscht werden.
Gelöscht wurden inzwischen auch die 4 Blogs, die bisher unbekannte Täter am 11.12.2012 ins Netz gestellt hatten, darunter auch die strafrechtlich relevante Seite mit der Holocoustluege.
Wir erinnern uns:
In der Vergangenheit (seit 2006) wurde Herr Reinhard Göddemeyer als Gründer der Antistalkingliga bereits beschuldigt der Boß der Firma Moskau Inkasso in Sachsen zu sein, ebenso wurden ihm diverse Millionen - Schiebereien mit Immobilien angedichtet und selbstverständlich vergaßen die Stalker es auch nicht, ihn im Internet als Pädophilen zu beschuldigen.
Auch wurden ihm diverse Straftaten angedichtet, nach den vorhandenen Internetveröffentlichungen hat er zusammengerechnet 28 Jahre seines Lebens im Gefängnis verbracht.
Was ist noch alles zu erwarten ?
Wird Reinhard Göddemeyer etwa auch der neue Papst oder demnächst der Obama - Attentäter ?
Wird er etwa auch verantwortlich gemacht für die weltweite Klimakatastrophe oder für die Bürgerkriege in Afrika ?
Uns kann nichts mehr erschüttern. Wir sind wie immer gespannt, was sich die Stalker noch alles einfallen lassen werden.
Das Internet ist riesig gross und umfangreich, selbst Milliardenkonzerne wie Ebay und Google haben Schwierigkeiten mit der Kontrolle illegaler Inhalte. Für Hinweise zu neuen Verleumdungen im Internet sind wir daher immer dankbar.
Wer Angaben zu den Urhebern machen kann möge das bitte machen und die Informationen unter redaktion-sachbearbeitung@gmx.de an die Antistalkingliga weitergeben.
Was ist noch alles zu erwarten ?
Wird Reinhard Göddemeyer etwa auch der neue Papst oder demnächst der Obama - Attentäter ?
Wird er etwa auch verantwortlich gemacht für die weltweite Klimakatastrophe oder für die Bürgerkriege in Afrika ?
Uns kann nichts mehr erschüttern. Wir sind wie immer gespannt, was sich die Stalker noch alles einfallen lassen werden.
Das Internet ist riesig gross und umfangreich, selbst Milliardenkonzerne wie Ebay und Google haben Schwierigkeiten mit der Kontrolle illegaler Inhalte. Für Hinweise zu neuen Verleumdungen im Internet sind wir daher immer dankbar.
Wer Angaben zu den Urhebern machen kann möge das bitte machen und die Informationen unter redaktion-sachbearbeitung@gmx.de an die Antistalkingliga weitergeben.
Ihr Reinhard Göddemeyer
Freitag, 22. Februar 2013
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Freitag, 15. Februar 2013
Agentur-E-Media -: Strom wieder teurer ?
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Samstag, 9. Februar 2013
News
In der Angelegenheit des Stalkers Knut-Willi Schlanert kam es inzwischen zu einem Telefon zwischen ihm und dem zuständigen Personenfahnder der Polizei in Güstrow.
Dieser hatte den guten Knut-Willi Schlanert einfach unter einer der von ihm im Internet veröffentlichten Telefonnummerneinmal angerufen, um ihn zu einem Gespräch in die Polizeiwache einzuladen. Hier sollte er zur Sache vernommen werden.
Schlanert wollte allerdings nicht zur Polizei kommen.
Er teilte allerdings auf diesem Wege mit, daß er für den deutschen Staat nicht zur Verfügung stehen würde. Er wäre ja per Telefon und auch per Mail zu erreichen, und das müsste auch für die deutsche Polizei reichen. Ausserdem wäre er wieder auf dem Weg in seine Wahlheimat Großbritannien.
Darüber existiert nunmehr ein offizielles Protokoll, das den Gerichten vorgelegt werden kann, damit die öffentliche Zustellung der in den letzten Wochen gegen Knut-Willi Schlanert ergangenen Gerichtsbeschlüsse erfolgen kann.
Wenn weitere Opfer dieses Stalkers dieses Protokoll benötigen so kann eine Kopie bei uns angefordert werden.
Ihre Antistalkingliga
Montag, 28. Januar 2013
Der Beschluss des AG Recklinghausen liegt jetzt vor
Nunmehr liegt uns nach dem Beschluss des Amtsgerichtes Güstrow gegen unseren Stalker Knut-Willi Schlanert auch der aktuelle Beschluss 11 C 19 / 13 des Amtsgerichtes Recklinghausen vom 24.1.2013 in Schriftform vor. Er ist hier nachzulesen. Auch dieser Beschluss wird jetzt öffentlich ausgehängt werden.
Die gegnerische Partei, Herr Knut-Willi Schlanert, muss jetzt erst einmal mit diesem Beschluss leben.
Was wird er diesmal unternehmen ?
Wieder, wie im Jahre 2006 im Verfahren 27 O 1111/06 am LG Berlin von Baseballschlägern und bedrohten Juristinnen phantasieren ?
Wieder im Netz herumjammern ? Wie im Fall des Beschlusses aus dem Jahr 2012 des AG Holzminden / des Amtsgerichtsdirektors Dr.Bayer, dem er eine Gefälligkeitsentscheidung zum Schutz des Antragstellers unterstellte ?
Wieder "kneifen" ? Wie immer ?
Reinhard Göddemeyer
Die gegnerische Partei, Herr Knut-Willi Schlanert, muss jetzt erst einmal mit diesem Beschluss leben.
Was wird er diesmal unternehmen ?
Wieder, wie im Jahre 2006 im Verfahren 27 O 1111/06 am LG Berlin von Baseballschlägern und bedrohten Juristinnen phantasieren ?
Wieder im Netz herumjammern ? Wie im Fall des Beschlusses aus dem Jahr 2012 des AG Holzminden / des Amtsgerichtsdirektors Dr.Bayer, dem er eine Gefälligkeitsentscheidung zum Schutz des Antragstellers unterstellte ?
Wieder "kneifen" ? Wie immer ?
Reinhard Göddemeyer
Haftung des Admin C - Zur Löschung von Internetdomains
Stalking im Internet in Form von Verleumdungen und Beleidigungen ist oft nur unter schwierigsten Bedingungen abzuwehren. Nicht selten kommt es dabei vor, daß der eigentliche Urheber nicht zu ermitteln ist.
Wer kann noch haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden ?
Vielleicht der Admin C ?
Existiert eine Haftung des Admin C für fremde Rechtsverstösse ?
Lesen Sie dazu das Urteil des Amtsgerichtes Bonn - des Landgerichtes Bonn
http://openjur.de/u/107110.html
Eine Besprechung dieses Urteils finden Sie hier und eine Zusammenfassung von Rechtsanwalt Horst Klesen hier
Ihr Reinhard Göddemeyer
Wer kann noch haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden ?
Vielleicht der Admin C ?
Existiert eine Haftung des Admin C für fremde Rechtsverstösse ?
Lesen Sie dazu das Urteil des Amtsgerichtes Bonn - des Landgerichtes Bonn
| LG Bonn, 23.02.2005 - 5 S 197/04 |
http://openjur.de/u/107110.html
Eine Besprechung dieses Urteils finden Sie hier und eine Zusammenfassung von Rechtsanwalt Horst Klesen hier
Ihr Reinhard Göddemeyer
Samstag, 26. Januar 2013
Knut-Willi Schlanert - Ein Stalking Märchen ???
Es war einmal .......
So fangen viele Märchen an, unsere Geschichte ist allerdings kein Märchen, sondern, obwohl sie fast unglaubliche Handlungen beschreibt, eine wahre Geschichte. Sie ist die Geschichte eines Stalkers, der seit mehr als 10 Jahren im Internet andere Leute verleumdet.
Ein "normaler" Stalker wendet sich im Normalfall immer nur gegen ein Opfer. Grund des Stalkings sind oft Beziehungsstörungen, bei normalem Stalking sind die Opfer Personen, wobei 80 % der Opfer weiblich sind.
Es waren einmal Menschen in Deutschland, die lebten glücklich und zufrieden in verschiedenen Gebieten in der Bundesrepublik Deutschland, bis sie das Pech hatten den Herrn Knut-Willi Schlanert aus Berlin kennen zu lernen.
Diese Menschen hatten gute Berufe, sie waren z.B. Rechtsanwälte, Richter, Gefängnisärzte, Psychologen, Ingenieure, Architekten, Buchhalter oder auch nur Arzthelferinnen oder Hausfrauen, sie hießen z.B. RA Martin Kopf, RA Rathjen, RA Ralf Skiepjietz, RA Frank Hochheimer, RA Andre Stegemann, RA Budde, Reinhard Göddemeyer, Wolfgang Firchau, Jens Menne, Harald Liebau, Gerd Hasse, Roland Braust, Uwe Schmidt, Ute Scheel, Friedel Niesmann, Dietmar Gettner, Mark Redel, Halil Colak, Heino Löns, Horst Schmeil, Udo Meyer, Gerrit van Karen, Richter Dr.Bayer, Richter Herr Millat, Frank Heister oder Peter Bialas oder auch Herr Saschenbreker, Hinter diesen einzelnen Personen standen bzw. stehen als weitere Betroffene die jeweiligen Familien, Partner, Ehepartner und Kinder.
Die Bekanntschaft zu diesem Herrn Knut-Willi Schlanert lief immer unterschiedlich ab, mal war sie nur von kurzer Dauer, in anderen Fällen erstreckte sie sich über Jahre. In etlichen Fällen war man mit diesem Herrn gar nicht persönlich bekannt, sondern man kam nur über Dritte in seinen Dunstkreis.
Die Beziehungen haben allerdings eine Gemeinsamkeit:
Sie gingen irgendwann zu Ende, man ging so auseinander, wie man sich auch kennengelernt hatte.
Die weitere Gemeinsamkeit bestand darin, dass Herr Knut-Willi Schlanert ganz offensichtlich einen Hass auf diese Personen entwickelte, daß er für diese genannten Personen ohne das Wissen dieser Personen Interneteinträge anlegte, denn seiner Ansicht nach waren es alle irgendwie "Ganoven" und er erstellte dazu zu den einzelnen Personen Eintragungen in einem eigens zu diesem Zweck angelegten Internetportal mit der URL "Ganovenregister" unter der Domain www.k9s.de.
Ein weiterer trauriger Beweis für die eigene Selbstüberschätzung ist die von ihm betriebene Homepage www.s-bahn-berlin.info, in der er die Berliner dazu aufruft, ihm Mißstände bei der Berliner S-Bahn zu melden.
Auf diese Art und Weise bekommt er täglich neue Kontakte, lernt er täglich neue Menschen kennen, denen er sich mit seinen Methoden zuwendet.
Wir sind deshalb auch sicher, daß die hier zusammengestellten Fakten nur ca 5 % seiner Internetaktivitäten ausmachen.
So fangen viele Märchen an, unsere Geschichte ist allerdings kein Märchen, sondern, obwohl sie fast unglaubliche Handlungen beschreibt, eine wahre Geschichte. Sie ist die Geschichte eines Stalkers, der seit mehr als 10 Jahren im Internet andere Leute verleumdet.
Ein "normaler" Stalker wendet sich im Normalfall immer nur gegen ein Opfer. Grund des Stalkings sind oft Beziehungsstörungen, bei normalem Stalking sind die Opfer Personen, wobei 80 % der Opfer weiblich sind.
Die hier aufgezeigte Geschichte belegt allerdings, daß es in ganz aussergewöhnlich extremen Einzelfällen auch extrem krankhafte Täter gibt, die gleich einen Krieg gegen die ganze deutsche Gesellschaft beginnen und gleichzeitig gegen zig andere Personen und auch gegen Organisationen und Institutionen vorgehen.
Die Geschichte:
Es waren einmal Menschen in Deutschland, die lebten glücklich und zufrieden in verschiedenen Gebieten in der Bundesrepublik Deutschland, bis sie das Pech hatten den Herrn Knut-Willi Schlanert aus Berlin kennen zu lernen.
Diese Menschen hatten gute Berufe, sie waren z.B. Rechtsanwälte, Richter, Gefängnisärzte, Psychologen, Ingenieure, Architekten, Buchhalter oder auch nur Arzthelferinnen oder Hausfrauen, sie hießen z.B. RA Martin Kopf, RA Rathjen, RA Ralf Skiepjietz, RA Frank Hochheimer, RA Andre Stegemann, RA Budde, Reinhard Göddemeyer, Wolfgang Firchau, Jens Menne, Harald Liebau, Gerd Hasse, Roland Braust, Uwe Schmidt, Ute Scheel, Friedel Niesmann, Dietmar Gettner, Mark Redel, Halil Colak, Heino Löns, Horst Schmeil, Udo Meyer, Gerrit van Karen, Richter Dr.Bayer, Richter Herr Millat, Frank Heister oder Peter Bialas oder auch Herr Saschenbreker, Hinter diesen einzelnen Personen standen bzw. stehen als weitere Betroffene die jeweiligen Familien, Partner, Ehepartner und Kinder.
Die Bekanntschaft zu diesem Herrn Knut-Willi Schlanert lief immer unterschiedlich ab, mal war sie nur von kurzer Dauer, in anderen Fällen erstreckte sie sich über Jahre. In etlichen Fällen war man mit diesem Herrn gar nicht persönlich bekannt, sondern man kam nur über Dritte in seinen Dunstkreis.
Die Beziehungen haben allerdings eine Gemeinsamkeit:
Sie gingen irgendwann zu Ende, man ging so auseinander, wie man sich auch kennengelernt hatte.
Die weitere Gemeinsamkeit bestand darin, dass Herr Knut-Willi Schlanert ganz offensichtlich einen Hass auf diese Personen entwickelte, daß er für diese genannten Personen ohne das Wissen dieser Personen Interneteinträge anlegte, denn seiner Ansicht nach waren es alle irgendwie "Ganoven" und er erstellte dazu zu den einzelnen Personen Eintragungen in einem eigens zu diesem Zweck angelegten Internetportal mit der URL "Ganovenregister" unter der Domain www.k9s.de.
Seine Aktivitäten standen dabei offenbar unter dem Motto: "Wer nicht für mich ist, der ist gegen mich"
Zu Beginn dieser Aktivitäten, ca. im Jahr 1998, tobte er sich mit seinen diversen Eintragungen unter den Domains www.k9s.de und www.ax2.ch aus. Er wetterte dort unter diversen Sub-Domains gegen die deutsche Partei SPD, gegen diverse Lokalpolitiker im Großraum Hannover / Holzminden, er stänkerte im Internet herum wie kein zweiter. Mit über 50 Unterdomains unter www.k9s.de befasste er sich mit den verschiedensten Sachverhalten in Deutschland. Alles gipfelte in der Domain www.k9s.de/weg-aus-Deutschland. Er war offenbar sehr ärgerlich, sehr sauer und sehr frustriert
Der Grund: Er hatte in Negenborn bei Holzminden seine Frau, seine 2 Töchter, seine Arbeitsstelle und seine Immobilie verloren.
Mit der Schuldzuweisung war er immer sehr schnell: Schuld waren immer die anderen !
Er veröffentlichte seine Beschuldigungen, Verleumdungen und Schmähkritiken über Dritte weltweit im Internet, auch in Foren wie recht.de, mein-parteibuch.com oder auch im Schweizer Prinz-Forum. Teilweise nutzte er dazu bereits vorhandene Foren, teilweise legte er selbst derartige Foren an, die er als zuständiger Admin verwaltete und kontrollierte. So hatte er die Möglichkeit der Welt seine Sicht der Dinge zu präsentieren.
Der Grund: Er hatte in Negenborn bei Holzminden seine Frau, seine 2 Töchter, seine Arbeitsstelle und seine Immobilie verloren.
Mit der Schuldzuweisung war er immer sehr schnell: Schuld waren immer die anderen !
Er veröffentlichte seine Beschuldigungen, Verleumdungen und Schmähkritiken über Dritte weltweit im Internet, auch in Foren wie recht.de, mein-parteibuch.com oder auch im Schweizer Prinz-Forum. Teilweise nutzte er dazu bereits vorhandene Foren, teilweise legte er selbst derartige Foren an, die er als zuständiger Admin verwaltete und kontrollierte. So hatte er die Möglichkeit der Welt seine Sicht der Dinge zu präsentieren.
Später erweiterte er dieses Prangersystem um die Domain www.ganovenregister.info (org, eu, ch, de) und um das Foren System freie-worte.net, mit dem er z.B. auch Unterforen einrichtete für Holzminden, Ketzin und für den Niederrhein.
Mit seinen einleitenden Worten in diesen neuen Registern drohte er jedem Leser an, ihn gnadenlos an diesen Pranger zu stellen, sollte man ihn mit falschen Informationen beliefern. Aus Angst vor Hackern legte er gleich mehrere dieser Ganovenregister an, er liess dazu auf eigene Kosten Domains mit den Endungen de, org, ch, info und eu eintragen.
Mit der Zeit arbeitete er sich immer besser in das Internet ein, er installierte zusätzlich noch mehr eigene Foren für die verschiedensten Sachverhalte, er forderte in diesen Foren dazu auf, ihm Informationen zu bestimmten Personen oder Sachverhalten zu übermitteln. Er richtete eine Telefontechnik ein, mit der er eingehende Anrufe ohne das Wissen der Anrufer aufzeichnete und diese aufgezeichneten Telefonate veröffentlichte er dann ebenfalls in seinen Online-Prangern.
Genauso verfuhr er mit Fotos von Gegnern, diese kopierte er aus dem Internet und stellte sie ebenfalls zur Personenerkennung in seine Online-Pranger.
In einigen Fällen richtete er komplette Internet - Steckbriefe ein und fahndete förmlich nach Personen. So z.B. auch unter http://niederrhein.freie-worte.net und www.guestrower.info, wo er seit kurzem Informationen über einen seiner Darstellung nach unseriösen Immobilienmakler aus Guestrow sammelt.(www.guestrower.info) Mit diesem Foren-System bietet er als weitere Dienstleistung sogar an, zum Preis von 15 EURO Jahresgebühr auch für Dritte anonyme Stalking-Foren einzurichten, damit diese Dritten dann auch anonym Inhalte veröffentlichen können.
Genauso verfuhr er mit Fotos von Gegnern, diese kopierte er aus dem Internet und stellte sie ebenfalls zur Personenerkennung in seine Online-Pranger.
In einigen Fällen richtete er komplette Internet - Steckbriefe ein und fahndete förmlich nach Personen. So z.B. auch unter http://niederrhein.freie-worte.net und www.guestrower.info, wo er seit kurzem Informationen über einen seiner Darstellung nach unseriösen Immobilienmakler aus Guestrow sammelt.(www.guestrower.info) Mit diesem Foren-System bietet er als weitere Dienstleistung sogar an, zum Preis von 15 EURO Jahresgebühr auch für Dritte anonyme Stalking-Foren einzurichten, damit diese Dritten dann auch anonym Inhalte veröffentlichen können.
Sein Ziel bei den eigenen Foren ist es dabei jeweils, die ins Visier gefassten Personen existenziell zu zerstören, den guten Ruf der Personen zu zerstören, sie im wahrsten Sinne des Wortes kaputtzumachen.
Dabei scheut er auch nicht davor zurück, im Internet mit falschen Beschuldigungen und Unwahrheiten gegen die Zielpersonen vorzugehen. Es sind bereits eine Vielzahl von Fakeseiten, selbst strafrechtlich relevante Urkundenfälschungen im Internet aufgetaucht, die man wegen der Anonymität des Internets rechtlich niemandem zuordnen kann, wo es den jeweils Betroffenen aber ganz klar ist, wer als verantwortlicher Urheber dahintersteckt.
Nämlich Knut-Willi Schlanert !
Er reagiert auch nicht auf höfliche Schreiben von Betroffenen, nicht wie es zu erwarten wäre durch vernünftige Antwortschreiben auf Schreiben von Rechtsanwälten, er ignoriert auch gegen ihn ergangene Gerichtsurteile.
Allerdings erfolgt insbesondere bei schriftlichen Rechtsanwaltskontakten doch eine Reaktion, allerdings auch eine sehr aussergewöhnliche Reaktion: Die Rechtsanwälte, die sich im Auftrage von Mandanten an ihn wenden, werden von ihm sogleich zu Mittätern seiner Gegner erklärt und ebenfalls mit Schmähkritiken in das Pranger System eingestellt, wobei er auch gleich die kompletten Schriftsätze mit veröffentlicht. In Einzelfällen ruft er diese Rechtsanwälte auch sofort an und droht ihnen an, sie auch auf ewige Zeiten im eigenen Online-Pranger "Ganovenregister" fertigzumachen.
Bei "amtlichen" Stellen und Verfahren wie z.B. im Falle des Rechtsstreits am Verwaltungsgericht in Berlin zieht er auch sofort mit Schmähkritiken über die Richter her. In diesem Falle musste die Richterin Frau Böhme seine Kritik spüren.
Im Falle des Richters Dr.Bayer, Direktor des Amtsgerichtes Holzminden, musste dieser erleben, was ein Knut-Willi Schlanert mit Richtern macht, die sich erdreisten über ihn, über Knut-Willi Schlanert zu urteilen. Da hat er sogleich eine weitere Internetseite in seinem Prangersystem eingerichtet.
In einigen Fällen wie im Falle des Richters am OLG Rostock Herrn MIllat erstattet Knut-Willi Schlanert auch gleich wirre Strafanzeigen gegen den Richter.
Er hält sich nun einmal selbst für das Opfer von Justiz, Polizei und letztendlich auch der Anzeigen seiner Opfer.
Und was tut ein Opfer? Es wehrt sich.
Allerdings erfolgt insbesondere bei schriftlichen Rechtsanwaltskontakten doch eine Reaktion, allerdings auch eine sehr aussergewöhnliche Reaktion: Die Rechtsanwälte, die sich im Auftrage von Mandanten an ihn wenden, werden von ihm sogleich zu Mittätern seiner Gegner erklärt und ebenfalls mit Schmähkritiken in das Pranger System eingestellt, wobei er auch gleich die kompletten Schriftsätze mit veröffentlicht. In Einzelfällen ruft er diese Rechtsanwälte auch sofort an und droht ihnen an, sie auch auf ewige Zeiten im eigenen Online-Pranger "Ganovenregister" fertigzumachen.
Bei "amtlichen" Stellen und Verfahren wie z.B. im Falle des Rechtsstreits am Verwaltungsgericht in Berlin zieht er auch sofort mit Schmähkritiken über die Richter her. In diesem Falle musste die Richterin Frau Böhme seine Kritik spüren.
Im Falle des Richters Dr.Bayer, Direktor des Amtsgerichtes Holzminden, musste dieser erleben, was ein Knut-Willi Schlanert mit Richtern macht, die sich erdreisten über ihn, über Knut-Willi Schlanert zu urteilen. Da hat er sogleich eine weitere Internetseite in seinem Prangersystem eingerichtet.
In einigen Fällen wie im Falle des Richters am OLG Rostock Herrn MIllat erstattet Knut-Willi Schlanert auch gleich wirre Strafanzeigen gegen den Richter.
Er hält sich nun einmal selbst für das Opfer von Justiz, Polizei und letztendlich auch der Anzeigen seiner Opfer.
Und was tut ein Opfer? Es wehrt sich.
Knut-Willi Schlanert fehlt nun einmal jegliche Einsicht in seine Täterschaft, jegliches Unrechtsbewusstsein und jegliche Empathie zu seinen Opfern
So greift Schlanert auch die Opfer und die Zeugen aus seinen vielfältigen Ermittlungs- und Strafverfahren immer wieder illegal und leider oft auch anonym an. Er bedroht sogar telefonisch die Nachbarn, Geschäftspartner und Rechtsanwälte seiner Opfer.
In seinem Verfolgungswahn hat er sich sogar am Berliner Verwaltungsgericht eine Meldeauskunftssperre erstritten, dies mit der Begründung, er sei der wahre Robin Hood, der Helfer der Unterdrückten und er sei daher vielen Anfeindungen ausgesetzt. Als Gipfel seiner Selbstüberschätzung muss die Einrichtung der Homepage www.stalker-abwehr.net bezeichnet werden, in der ausgerechnet er den Stalking-Opfern Hilfe anbietet.
Auf diese Art und Weise bekommt er täglich neue Kontakte, lernt er täglich neue Menschen kennen, denen er sich mit seinen Methoden zuwendet.
Wir sind deshalb auch sicher, daß die hier zusammengestellten Fakten nur ca 5 % seiner Internetaktivitäten ausmachen.
Es gibt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch zig weitere betroffene Opfer des Knut-Willi Schlanert, die nicht wissen, was dieser Mensch gegen sie hat, warum er plötzlich gegen sie vorgeht und wie sie sich gegen derartige Angriffe wehren sollen.
Die Abwehr solcher Angriffe, deren Grundlage eine krankhafte Psychose des angreifenden Täters ist, ist selbstverständlich nicht einfach. Dies auch deshalb nicht, wenn ein Täter wie Knut-Willi Schlanert einfach untertaucht, in Deutschland offiziell nicht wohnhaft ist und somit von der Polizei auch nicht vorgeladen werden kann. Als fast 70-jähriger alleinstehender Rentner vagabundiert er seit Jahren ohne festen Wohnsitz durch Deutschland und bietet als Dienstleistung sein eigenes Beratungspaket an. Schliesslich ist er "der" Fachmann für alles, insbesondere für juristische Probleme. Mit schöner Regelmässigkeit schafft er es auch immer wieder sich bei anderen ratsuchenden Personen das Vertrauen zu erschleichen und sich auch bei Ihnen einzuquartieren. Dort lebt er dann immer eine Weile, um immer wieder dann zu verschwinden, wenn er wieder einmal genug Schaden angerichtet hat. Diese Personen werden dann oftmals anschliessend von ihm an den Pranger gestellt.
Derartige Täter leben ansonsten allein und völlig zurückgezogen in ihrer eigenen krankhaften Welt, sie sitzen tagelang vor dem Rechner, sie haben keinen anderen Lebensinhalt mehr.
Die Abwehr ist trotzdem möglich. Die gegen Knut-Willi Schlanert mittlerweile ergangenen Gerichtsbeschlüsse belegen, daß es durchaus Abwehrmöglichkeiten gibt. Deutsche Richter sehen die aufgezeigten Taten anders als er und untersagen diese auch. Und wenn es wirklich so sein sollte, daß Knut-Willi Schlanert sich auch nicht an die Auflagen der Gerichte hält so müssen die Geschädigten eben gemeinsam dafür sorgen, daß er einer stationären Behandlung in einer psychatrischen Fachklinik zugeführt wird. Dies auch notfalls gegen seinen Willen !
Dazu ist es erforderlich, daß auch zukünftig seine Taten erfasst, zusammengeführt und dokumentiert werden. Unsere Liga ist seinerzeit aufgrund seiner Verleumdungen gegründet worden. Wir haben jahrelang dafür gesorgt, daß die Berliner Ermittlungsbehörden alle vorliegenden Fakten zugeleitet bekamen, damit die sachbearbeitenden Staatsanwälte auch in der Lage waren, den Gesamtumfang seiner Taten zu bewerten.
Wir werden daher auch zukünftig dafür sorgen, daß Informationen über diesen Stalker zentral gesammelt / erfasst werden.
Wir sind uns dabei allerdings auch darüber klar, daß deshalb auch in Zukunft mit weiteren Angriffen in Form von Verleumdungen und Beschuldigungen unserer Liga und ihrer Mitarbeiter gerechnet werden muß. An dieser Stelle weisen wir darauf hin, daß wir auch zukünftig bei neuen Verleumdungen usw. wie in der Vergangenheit die zuständigen Ermittlungsbehörden einschalten werden.
Ihr Reinhard Göddemeyer
Dazu ist es erforderlich, daß auch zukünftig seine Taten erfasst, zusammengeführt und dokumentiert werden. Unsere Liga ist seinerzeit aufgrund seiner Verleumdungen gegründet worden. Wir haben jahrelang dafür gesorgt, daß die Berliner Ermittlungsbehörden alle vorliegenden Fakten zugeleitet bekamen, damit die sachbearbeitenden Staatsanwälte auch in der Lage waren, den Gesamtumfang seiner Taten zu bewerten.
Wir werden daher auch zukünftig dafür sorgen, daß Informationen über diesen Stalker zentral gesammelt / erfasst werden.
Wir sind uns dabei allerdings auch darüber klar, daß deshalb auch in Zukunft mit weiteren Angriffen in Form von Verleumdungen und Beschuldigungen unserer Liga und ihrer Mitarbeiter gerechnet werden muß. An dieser Stelle weisen wir darauf hin, daß wir auch zukünftig bei neuen Verleumdungen usw. wie in der Vergangenheit die zuständigen Ermittlungsbehörden einschalten werden.
Ihr Reinhard Göddemeyer
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