Landesverband NRW Stalking - Opferhilfe e.V. -Antistalkingliga- 45739 Oer - Erkenschwick Postfach 44225 Dortmund Selbsthilfeorganisation für von Stalking ausgelöste Existenzängste und psychosomatische und psychoneurotische Störungen Anfragen richten Sie bitte per Mail an: Redaktion-Sachbearbeitung@gmx.de Telefon: Telefon | +49 0209 - 88339422
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Unser Ratgeber
Stalking - Ratgeber
Kapitel 1 Stalking – Cyberstalking
Fakten / Ausgangslage
Streit zwischen Menschen hat es immer gegeben und wird es wohl auch zukünftig immer geben.
Insbesondere wenn die zwischenmenschlichen Beziehungen einen Schaden erlitten haben, wenn sich Paare getrennt haben, kam es auch früher zu „Racheaktionen“, die in aller Regel vom EX – Liebhaber oder EX – Ehemann gegenüber der Partnerin ausgeführt wurden.
Man kennt daher die Tatbestände der Beleidigung, der Verleumdung, der Sachbeschädigung oder auch der Körperverletzung auch aus früheren Zeiten.
Da die Frauen in aller Regel die Mehrzahl der Opfer stellten gibt es auch in fast jeder Stadt Frauenberatungsstellen und Frauenhäuser, in die die Opfer notfalls einziehen können.
Nach dem Gewaltopferschutzgesetz konnte man auch schon früher eine einstweilige Verfügung beantragen, den EX aus der Wohnung weisen lassen oder auch ein Näherungsverbot aussprechen lassen.
Seit dem 1.4.2007 wurde auch in Deutschland ein Stalking – Gesetz Realität, es wurde wie in allen anderen EU Ländern auch bei uns eingeführt.
Stalking – das neue Phänomen – der neue Begriff
An dieser Stelle zitieren wir Wikipedia
Zitat:
Begriffsgeschichte
Das englische Wort to stalk bedeutet ursprünglich „jagen, hetzen, steif gehen, stolzieren“ (aus dem Gälischen „stalc“ oder dem Substantiv „stalcaire“ = Jäger, Falkner). Im Englischen bedeutet to stalk: 1. heranpirschen, jagen; daraus: 2. verfolgen; 3. steif dahergehen, staken; weiterhin: 4. umgehen (Krankheiten, Geister). Wie ein „guter“ Jäger sammelt ein Stalker alle Informationen über sein Opfer, um es zu jeder Zeit stellen zu können. „Stalking“ bedeutet in der deutschen Sprache „Nachstellen, Verfolgen, Psychoterror“. Dabei sind aber nicht nur die einzelnen, nachstellenden Handlungen des Täters von Bedeutung, sondern im Besonderen das psychologische Verhältnis zwischen Täter und Opfer. Das unterscheidet das Stalking von anderen, die Selbstbestimmung eines Menschen einschränkenden Handlungen.
In den Blickpunkt der Öffentlichkeit ist das Stalking aufgrund einiger betroffener und medial präsenter Prominenter gekommen. Prominente Stalking-Opfer sind beispielsweise Agnetha Fältskog, Steffi Graf, Madonna, Jil Sander, Steven Spielberg oder Sharon Gless. Erst später wurde wahrgenommen, dass auch Privatpersonen betroffen sein können.
Das Bundesjustizministerium verwendet anstatt des Begriffs „Stalker“ das Wort „Nachsteller“.
Mögliche Stalking-Handlungen
• häufige Telefonanrufe/SMS (zu jeder Tages- und Nachtzeit)
• häufiger Schriftkontakt per Brief oder E-Mail
• penetranter Aufenthalt in der Nähe (Herumtreiben)
• Verfolgen durch zum Beispiel Hinterherlaufen oder -fahren
• Kontaktaufnahme über Dritte, auch am Arbeitsplatz
• unerwünschtes Zusenden von Geschenken, Blumen
• Verbreitung von Diffamierungen und Unwahrheiten auf jegliche Art
• Hinterlassen von Nachrichten an Haustür, Auto etc. des Opfers
• Erkunden der Tagesabläufe des Opfers
• Betreiben gleicher Freizeitaktivitäten
• Bestellung von Waren oder Dienstleistungen auf Namen des Opfers
• Eindringen in die Wohnung des Opfers
• Zerstören von Eigentum des Opfers
• Verfolgung/Aufspürung des Opfers in Internetforen und dessen Diffamierung
• Provozieren "zufälliger" Zusammentreffen, Auflauern
• Aushorchen von Dritten, um an Informationen über das Opfer zu gelangen
• Sich als eine andere Person ausgeben zwecks Aushorchens des Opfers
Körperliches Attackieren oder die Ausübung von körperlicher Gewalt kommen, nach einer Analyse der Technischen Universität Darmstadt in Zusammenarbeit mit dem Weißen Ring, in jedem fünften Fall vor. Seit dem 31. März 2007 wird das Nachstellen durch § 238 StGB unter Strafe gestellt und durch andere Gesetze, wie dem Gewaltschutzgesetz, ergänzt. Häufig sind es die eher leichten Stalking-Handlungen, wie etwa das Telefonieren oder das Sich-Aufhalten in der Nähe des Opfers, die den überwiegenden Anteil der Gesamtheit aller Handlungen ausmachen. Aber bereits diese "leichten" Formen des Stalkings können beim Opfer psychische und physische Reaktionen hervorrufen, die sich im Verlauf des Stalkings entsprechend steigern und individuell zu ernsthaften Erkrankungen führen, und sich sogar bis zur Arbeitsunfähigkeit entwickeln können. Häufig lautet die Diagnose bei Stalking-Opfern PTBS (posttraumatische Belastungsstörung).
Opfer und Täter
Auch wenn jeder Mensch Opfer von Stalking werden kann und sich Opfer und Täter nicht notwendigerweise kennen müssen, sind nach bisherigen Erkenntnissen am häufigsten Personen betroffen, die eine Beziehung oder Ehe mit dem Täter beendet oder einen
Beziehungswunsch des Täters zurückgewiesen haben. Aber auch Berufsgruppen mit Kundenverkehr, Patienten oder Klienten können Opfer eines Stalkers werden, wenn dieser sich selbst als Opfer einer Beratung, einer Behandlung oder eines Rechtsstreites oder ähnlichem sieht. Ebenso können Konkurrenten in einer speziellen Sparte oder Rivalen, die eine Niederlage nicht verkraften, zu Stalkern werden. Und auch wenn das Phänomen des Stalkings bei Prominenten zuerst aufgefallen ist, so scheinen diese nicht die Mehrheit der Opfer auszumachen. Täter scheinen meist ehemalige Beziehungspartner oder abgewiesene Verehrer zu sein, aber auch Arbeitskollegen und Nachbarn befinden sich häufig darunter. In einigen Fällen ist dem Opfer der Täter aber überhaupt nicht bekannt und gehört auch nicht zum näheren persönlichen, beruflichen oder wohnlichen Umfeld. In manchen Fällen spielt das Phänomen der Übertragung eine Rolle, wenn ein Täter für empfundene seelische oder körperliche Verletzungen ein Opfer stellvertretend büßen lässt, weil es bestimmte Merkmale aufweist, die für ihn im Bezug zum eigenen Schicksal stehen. Ein Teil der Täter weist erhebliche psychische Erkrankungen auf, wobei das Stalken selbst kein anerkanntes Krankheitsbild darstellt.
Zu Geschlecht und sozialer Herkunft typischer Stalking-Täter und Opfer gibt es bislang nur erste, nicht repräsentative Studien. Anhand derer Ergebnisse wird vermutet, dass in der überwiegenden Mehrheit der leichteren Stalkingfälle (die etwa 97 % ausmachen) Männer als Täter gegenüber Frauen nur leicht überwiegen (60:40). In den etwa 3 % ausmachenden schweren Stalkingfällen, in denen es zur Anwendung körperlicher Gewalt kommt, sollen Männer als Täter dominieren und Frauen mit über 80 % die Mehrheit der Opfer sein. Nach einer US-amerikanischen Studie wurden acht Prozent der amerikanischen Frauen und zwei Prozent der Männer im Laufe ihres Lebens schon einmal von einem Stalker verfolgt.
Bei der Interpretation dieser Zahlen sind jedoch die Schwierigkeiten der empirischen Erfassung des Tatgeschehens zu berücksichtigen. Neben der fehlenden einheitlichen Definition des Stalking-Begriffes fällt es den Beteiligten an so genannten Beziehungstaten erfahrungsgemäß schwer, sich offen darüber zu äußern
Gesundheitliche und soziale Folgen
Ein Großteil der Opfer leidet unter vegetativen Erscheinungen, wie etwa Unruhe (Schreckhaftigkeit), Kopfschmerzen, Angstsymptomen, Schlafstörungen und Magenbeschwerden und der daraus resultierenden geistigen und körperlichen Erschöpfung. Viele sind schnell gereizt und reagieren dann situationsbedingt unbegründet aggressiv. Ein
nicht geringer Teil der Opfer leidet unter depressiven Verstimmungen, einige darunter unter Depressionen.
Vor allem bei Opfern, denen aufgelauert wird, oder die körperlich verfolgt werden, zeigen sich rasch tendenziell reaktive Verhaltensmuster, wie etwa Vermeidungsverhalten, Abkapselung (Vereinsamung) oder Kontrollverhalten. So, wie der Täter auf sein Opfer fixiert ist, ist durch die als lästig und als unberechenbare Bedrohung empfundenen Situation auch das Opfer auf den Stalker fixiert.
Nach langer und intensiver Verfolgung kann in seltenen Fällen eine posttraumatische Belastungsstörung auftreten, wie sie vergleichsweise bei Soldaten nach unmenschlichen Kriegserlebnissen vorkommen kann, die diese psychisch nicht verarbeiten konnten.
Um den gesundheitlichen und sozialen Folgen des Stalkings gezielt entgegenwirken zu können, ist es empfehlenswert sich frühzeitig helfen zu lassen. Am 23. April 2008 hat in Berlin die erste Beratungsstelle rund um das Thema Stalking ihren Betrieb aufgenommen.
Fallzahlen
Für das Jahr 2007 wurden in der Polizeilichen Kriminalstatistik für Deutschland 11.401 Fälle mit dem Tatvorwurf der Nachstellung gem. § 238 StGB erfasst, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Vorschrift erst am 31. März 2007 in Kraft trat. Dies entspricht einer Häufigkeit von 13,9 Fällen/100.000 Einwohner. Bei 14 Fällen wurden Schusswaffen mitgeführt, wobei in 4 Fällen geschossen wurde. Die Aufklärungsquote beträgt 88,4 %, d.h. 9.389 erfasste Fälle konnten aufgeklärt werden. Nichtdeutsche Tatverdächtige haben einen Anteil von 16,6 %
Gegenwärtige Gesetzeslage
Mit Gesetz vom 22. März 2007, in Kraft getreten am 31. März 2007, wurde in das deutsche Strafgesetzbuch der Straftatbestand der „Nachstellung“ eingeführt (§ 238 StGB). Eine einfache Nachstellung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Höhere Strafrahmen gelten, wenn der Täter eine Lebensgefahr schafft oder die Tat ein Todesopfer gefordert hat. In letzteren Fällen gelten aufgrund des gleichzeitig geänderten § 112a StPO geringere Anforderungen an die Untersuchungshaft. Die einfache Nachstellung wird nur auf Antrag verfolgt (§ 238 Abs. 4 StGB), wenn nicht die Staatsanwaltschaft im konkreten Fall ein besonderes öffentliches Interesse annimmt. Auch bei Vorliegen eines Antrages verfolgt die Staatsanwaltschaft die Tat nur, wenn sie ein öffentliches Interesse bejaht (§ 376 StPO, mit Möglichkeit der Nebenklage, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit. e StPO); im übrigen ist die verletzte Person auf den Weg der Privatklage verwiesen (§ 374 Abs. 1 Nr. 5 StPO).
Strafrechtliche Praxis [
Opfer von Stalking haben die Möglichkeit, bei Gericht Schutzanordnungen gegen den Stalker zu erwirken, die auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes erlassen werden können und beispielsweise aus der Anordnung bestehen können, sich der Wohnung des Opfers nicht zu nähern. Ein Beispiel aus der obergerichtlichen Spruchpraxis dazu ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 2. Oktober 2007. Nach dieser reicht es für eine Anordnung nach dem GewSchG bereits aus, wenn das Opfers über einen Zeitraum von etwa 10 Minuten am Verlassen der Wohnung gehindert wird.[3]
Soweit auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes eine Unterlassungsverfügung gegen einen Stalker erlassen wird und dieser gegen die in der Verfügung festgelegten Verbote verstößt, stellt dieser Verstoß ein strafbares Verhalten nach § 4 Gewaltschutzgesetz dar. Streng genommen handelt es sich dabei dann nicht um die Strafbarkeit von Stalking an sich, sondern vielmehr um die Strafbarkeit wegen Missachtung einer gerichtlichen Anordnung. Schon in den 1970er Jahren gingen die Gerichte gegen Telefonterror vor.
Rechtliche Mittel
Das Problem „Stalking“ trat bei Gerichten, Staatsanwälten und der Polizei erst langsam ins Bewusstsein. Häufig wurden Opfer nicht ernstgenommen. Auf der anderen Seite waren Polizei und Staatsanwaltschaft bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen häufig in ihrem Handlungsspielraum beschränkt.
In den USA ist das Phänomen Stalking weitaus bekannter als in Deutschland. Es existieren nur wenige Kliniken, die sich auf die Behandlung von Stalkern spezialisiert haben. Ein durchschnittlicher Stalkingfall dauert etwa ein Jahr. Es sind Fälle bekannt, wo ein Stalker sein Opfer zehn Jahre belästigte. Oft hatten Stalker und Opfer eine mittel- oder langfristige Liebesbeziehung vor Beginn des Stalkings.
Täter können in Deutschland unter Voraussetzung des § 112 a StPO (Haftgrund Wiederholungsgefahr) in Untersuchungshaft genommen werden. Dies bietet unter den engen Voraussetzungen des § 112 a StPO einen verbesserten Schutz der Opfer vor Wiederholungstätern. Damit wird die Untersuchungshaft auch weiterhin für verfahrensfremde Zwecke angeordnet.
Ein Opfer hat nach beispielsweise der polizeilichen Anzeigenerstattung die Möglichkeit sich nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) eine oder mehrere Schutzanordnungen in der Regel beim zuständigen Amtsgericht zu erwirken.
Eine entsprechende Schutzanordnung nach § 1 Abs. 1 GewSchG stellt die Zuwiderhandlungen gegen die persönlich Freiheit und Unversehrtheit unter Strafe, sofern ein Vorsatz begründet ist.Diese können je nach Verhältnismäßigkeitsgründen aufgrund des Wortes „insbesondere“ im § 1 Abs. 1 S. 3 GewSchG auch unbefristet sein, entgegen einer rein zivilrechtlichen Schutzanordnung nach § 794 ZPO. Diese ist in der Regel auf 1 Monat befristet und wird nur auf Antrag des Opfers verlängert entgegen einer Anordnung aus dem GewSchG.
Ein Verstoß gegen § 794 ZPO stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, wogegen ein Verstoß gegen eine Anordnung des GewSchG eine Straftat darstellt und weitere strafrechtliche Maßnahmen gegen den Täter eröffnet.
Entsprechende Schutzanordnungen nach § 1 II GewSchG richten sich in erster Linie gegen die Rechtsgutverletzungen Bewegungsfreiheit Eigentum und Besitz.
Im weiteren werden durch die Formulierungen "insbesondere" sämtliche Formen des Betretens, Annäherns, Kontaktaufnahme, auch gegenüber Dritten sowie eigenen Rechtsgütern unter Strafe gestellt. Hiervon sind also Handlungs-, Unterlassungs- und Verhaltensformen, sowie alle Räumlichkeiten erfasst.
Repräsentative Auswertungen von Erfahrungen mit der gerichtlichen Bestrafung wegen Verstößen das GewSchG liegen noch nicht vor.
Nach derzeitigem Erkenntnisstand der Polizeiarbeit scheint sich die sogenannte Gefährderansprache gegenüber unmittelbar betroffenen Tätern zu bewähren, da nach Auswertung mehrerer Studien, unter anderen der Darmstädter Studie, eine staatliche Reaktion innerhalb der ersten 48 Stunden eine nachhaltige und zu 80% beendende Wirkung beim Täter hinterlässt, da er mit seinem Handeln aus der Anonymität herausgeholt wird und ihm die rechtlichen und tatsächlichen Grenzen seines Handelns aufgezeigt und angedroht werden. Diese sind dem Täter, der sich in vielen Fällen selbst in der Opferrolle wähnt, oft nicht, oder nicht in diesem Ausmaß, bekannt.
Es ist jedoch auch möglich, dass die Gefährderansprache die aktuelle Gefährdung für das Opfer noch steigert, da jetzt dem Stalker offenbar wird, dass das Opfer staatliche Stellen eingeschaltet hat. Es ist deshalb wichtig, den Stalker nach der Ansprache weiterhin zu beobachten oder durch Einbindung anderer Beratungsstellen zu begleiten. Die Gefährderansprache selbst bieter insbesondere dem Polizeibeamten, der eine Gefährdungseinschätzung vornehmen muss, die Möglichkeit weitere Informationen über den Täter (Gemütszustand, Motivation) zu gewinnen und weiteres Vorgehen strukturiert zu gestalten. Insbesondere ist das Opfer über die Gefährderansprache zu informieren.
Österreich
In Österreich ist seit dem 1. Juli 2006 Stalking durch die Einführung des Straftatbestandes beharrliche Verfolgung § 107a StGB strafbar. Der Strafrahmen beträgt bis zu einem Jahr Haft.
Um den Tatbestand der beharrlichen Verfolgung zu erfüllen, muss der Täter das Opfer in einer Weise verfolgen, die objektiv geeignet ist, dessen Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Als Stalkinghandlungen zählt das Strafgesetzbuch die persönliche Kontaktaufnahme, die Kontaktaufnahme via Tele- oder sonstiger Kommunikationsmittel oder durch Dritte auf. Auch die Weitergabe von personenbezogenen Daten ist ein Vergehen iSd. § 107a StGB, wenn damit Waren oder Dienstleistungen im Namen des Opfers bestellt werden oder Dritte veranlasst werden, mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen.
Erforderlich ist, dass zumindest eine der aufgezählten Handlungen eine längere Zeit hindurch fortgesetzt wird und die Handlung nach dem 1. Juli 2006 begangen wurde. Die Tatbestände des § 107a StGB sind Offizialdelikte, das heißt die Staatsanwaltschaft hat unabhängig von der Einwilligung des Opfers aktiv zu werden. Lediglich § 107a Abs. 2 Z. 2 StGB - Kontaktaufnahme im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte - stellt ein Antragsdelikt dar. In diesem Falle bedarf es einen Antrags des Opfers, damit die Sicherheitsbehörden tätig werden können.
Zum Schutz vor weiteren Eingriffen in die Privatsphäre, kann auf dem zivilrechtlichen Weg, auf Antrag des Opfers, dem Stalker per einstweiliger Verfügung durch das Gericht unter anderem untersagt werden, mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen, es zu verfolgen, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder Waren für das Opfer zu bestellen. Diese Verfügung gilt maximal für ein Jahr und wird zum Teil durch die Polizei sowie durch Geld- bzw. Haftstrafen (Exekutionsantrag an das Bezirksgericht) vollzogen.
Schweiz
In der Schweiz gibt es für Stalking noch keinen eigenen Straftatbestand. Strafrechtlich kann gegen den Täter erst dann vorgegangen werden, wenn andere strafbare Delikte wie unter anderem Nötigung, Drohung, Belästigung, oder Tätlichkeit begangen werden. Mit dem am 1. Juli 2007 neu inkraftgetretenen Art. 28b des schweizerischen ZGB gibt es ein weiteres wirksames Mittel gegen Stalking.
Art. 28b Abs. 1 ZGB:
Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1. sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
2. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
3. mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
Zitat Ende
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Die deutsche Kriminalpolizei veröffentlicht dazu den folgenden Text:
Zitat:
Was ist Stalking?
Der Begriff "Stalking" ist vom englischen Verb "to stalk" abgeleitet, das in der Jägersprache "anpirschen/ sich anschleichen" bedeutet.
Dahinter verbirgt sich das beabsichtigte und wiederholte Verfolgen und Belästigen eines Menschen, so dass dessen Sicherheit bedroht und er in seiner Lebensgestaltung schwer wiegend beeinträchtigt wird.
Vor rund 20 Jahren etablierte sich der Begriff "Stalking" in den USA, als das exzessive Verfolgen von Prominenten zunehmend bekannt wurde. Als Ende der 80er Jahre die Schauspielerin Rebecca Schaeffer und zwei weitere nicht-prominente Frauen von "ihrem" Stalker ermordet wurden, wandelte sich das Bild von Stalking: Es wurde nicht mehr als kurioses Phänomen betrachtet, sondern als potenziell hochgefährliche Verhaltensweise. Stalker sind Personen, die einen anderen Menschen verfolgen, belästigen und terrorisieren. Dabei kann sich das Handeln der Stalker auf einen fremden Menschen, eine ihm oberflächlich bekannte Person oder einen ehemaligen Lebensgefährten/ Partner beziehen.
Tipps und Verhaltenshinweise
Wie sollten Sie sich verhalten, wenn Sie Opfer eines Stalkers geworden sind?
Hier finden Sie die wichtigsten Tipps.
• Machen Sie dem Stalker sofort und unmissverständlich klar, dass Sie keinerlei Kontakt mehr wünschen. Bleiben Sie konsequent!
• Öffentlichkeit kann Sie schützen: Informieren Sie Ihr gesamtes Umfeld (z. B. Ihre Familie, Freunde, Arbeitskollegen und Nachbarn), wenn Sie Opfer eines Stalkers geworden sind.
• Bei einer akuten Bedrohung (z. B. wenn der Stalker Sie verfolgt, in Ihre Wohnung eindringt, ein Angriff bevorsteht) alarmieren Sie die Polizei über den Notruf 110.
• Verfolgt Sie ein Stalker im Auto, fahren Sie zur nächsten Polizeidienststelle.
•
• Dokumentieren Sie alles, was der Stalker schickt, mitteilt oder unternimmt in einem Kalender, damit Sie, falls erforderlich, Fakten und Beweismittel haben.
• Persönliche Daten gehören nicht in den Hausmüll! Gehen Sie sorgsam mit Unterlagen um, auf denen sich Ihre persönlichen Daten befinden (z. B. Briefpost, Katalogsendungen, Werbebroschüren, Zeitschriften-Abonnements).
• Lassen Sie sich bei Telefonterror und anderen Stalking- Handlungen, z. B. via PC (sog. Cyber-Stalking), über technische Schutzmöglichkeiten (geheime Rufnummern, Fangschaltung, Anrufbeantworter, Handy, Zweitanschlüsse, E-Mail-Adresse etc.) beraten.
• Wenden Sie sich an eine Einrichtung, die Opfern hilft.
• Teilen Sie Personen Ihres Vertrauens Ihre Sorgen und Ängste mit. Scheuen Sie sich nicht, bei Gesundheitsproblemen ärztliche und/oder psychotherapeutische Hilfseinrichtungen aufzusuchen.
• Es hilft, Anzeige bei der Polizei zu erstatten! Von wenigen Ausnahmen abgesehen, hat sich gezeigt, dass vor allem schnelles und konsequentes Einschreiten der Polizei gegen den Stalker Wirkung zeigt und die Belästigungen nach einer Anzeige häufig aufhören.
• Um sich vor Stalking zu schützen, können Sie beim Amtsgericht eine „Einstweilige Verfügung/Schutzanordnung“ nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen.
Stalking - Hintergründe
Hinter einem Stalker kann sich sowohl der Ex-Partner, ein Freund oder Kollege als auch der Nachbar oder ein völlig Unbekannter verbergen; eine Frau ebenso wie ein Mann. Oftmals hat das Opfer den Stalker zuvor verlassen oder abgewiesen. Der will nun Aufmerksamkeit erregen, sein Opfer hartnäckig zu einer (neuen) Beziehung drängen. Lehnt dieses das ab, kann das Verhalten des Stalkers in Hass und Psychoterror umschlagen: Er lauert seinem Opfer auf, beobachtet und verfolgt es. Er terrorisiert es durch Telefonanrufe, schickt ständig SMS, E-Mails, Briefe oder Geschenke (als sogenannte "Liebesbeweise").
Das Ziel des Stalkers: Macht und Kontrolle über sein Opfer zu erlangen. Manche wollen sich rächen, andere handeln aus Liebeswahn. Bei Stalking besteht dabei immer auch die Gefahr körperlicher und sexueller Angriffe.
Nach einer Studie des Zentralinstituts für seelische Gesundheit in Mannheim werden fast zwölf Prozent aller Menschen in Deutschland im Laufe ihres Lebens mindestens einmal gestalkt. Mit einem Anteil von über 80 Prozent sind dabei Frauen als Opfer überrepräsentiert, während die Täter überwiegend männlich sind. Viele Opfer berichten, dass sie in starkem Ausmaß verfolgt und in ihrem Leben massiv beeinträchtigt wurden. Die physischen und
psychischen Auswirkungen sind für Opfer häufig erheblich und führen nicht selten zu schweren Traumata.
Zitat Ende
Fundstelle: http://www.polizei-Beratung.de/rat_hilfe/opferinfo/stalking/__
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Stalking – das neue Phänomen – der neue Begriff
Weitere Ausführungen dazu möchten wir uns an dieser Stelle sparen. In den obigen Texten ist Stalking ausreichend beschrieben und erklärt.
Fachpsychologen wie der Kriminalpsychologe Jens Hoffmann oder Frau Isabell Wondrak haben in Ihren Büchern zum Thema Stalking weitere psychologische Hintergründe aufgezeigt.
Dabei muss ein Stalking Opfer unserer Meinung nach aber nicht unbedingt wissen, was Behaviorismus, der Genderaspekt oder die Kohutsche Narzissmustheorie ist. Wer will kann sicherlich tiefer in das Thema eintauchen und Begriffe wie "Evolutionspsychologische Ansätze" oder "Bindungstheorie" oder "Psychodynamische Theorie" nachschlagen, um das Handeln seines Stalkers zu verstehen. Entsprechende Fundstellen, Literaturhinweise und Quellenangaben finden Sie auch in unserem Blog.
Was wollen die Opfer ?
Wollen Sie Ihren Stalker verstehen oder wollen Sie, daß der Terror einfach aufhört ?
Stalking ist neuerdings strafbar, Täter können, sofern Sie ermittelt wurden, von den Strafgerichten bestraft werden.
Der neue § 238 STGB lautet:
§ 238
Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Die Täter
Täter können sein:
Ex – Partner, der Ex – Ehemann nach einer unverarbeiteten Scheidung ebenso wie der Ex - Liebhaber nach einer von ihm nicht akzeptierten Trennung. Ca. 1/5 der Täter sind dabei weiblich.
Es – Freunde, aber auch aktuelle Freunde oder Bekannte. Jetzige oder ehemalige Angestellte, Geschäftspartner, Mitschüler oder Mitbewohner im selben Haus. Aus dem Medizinbereich sind z.B. Fälle bekannt, in denen eine Patientin Ihren Arzt haben wollte – nur leider wollte er Sie nicht, was bei ihr dann die Rachehandlungen in Form härtester Stalking Angriffe ausgelöst hatte.
Alles ist möglich.
Die Opfer
Opfer kann danach jeder werden. Opfer gibt es bereits unter den Jugendlichen – Schülern in den Schulen. Aber ebenso gibt es Opfer in der älteren Generation, z.B. im Altersheim – denn Alter schützt vor Torheit nicht.
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