Landgericht Berlin: Erneute Ausstrahlung einer Sendung der TV-Serie „Frauentausch“ wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung verboten (PM 55/12)
Pressemitteilung
Berlin, den 16.08.2012
Berlin, den 16.08.2012
Die Präsidentin des Kammergerichts
Pressestelle der Berliner Zivilgerichte
Elßholzstraße 30 - 33, 10781 Berlin
Das Landgericht Berlin hat der Produktionsfirma der TV-Serie „Frauentausch“ unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt, eine bereits ausgestrahlte Folge dieser Serie selbst oder durch Dritte erneut zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Geklagt hatte eine Frau, die mit ihrer Familie an der Produktion mitgewirkt hatte und sich durch die Art der Darstellung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sah.
Dem ist das Landgericht gefolgt. Die Klägerin habe zwar vor Produktion der Sendung eine Einwilligungserklärung gegenüber der Produktionsfirma abgegeben. Darin sei von einer „TV-Dokumentations-Serie“ die Rede gewesen, die vorrangig einen Dokumentationscharakter haben solle. Tatsächlich seien die Aufnahmen dann so nachbearbeitet worden, dass die Klägerin gezielt lächerlich gemacht worden sei. Sie sei als überforderte und geistig verwirrte, bei ihren Kindern unbeliebte Mutter der praktisch veranlagten, sympathischen und ordentlichen Tauschmutter gegenüber gestellt worden. Mit derartigen nachträglichen Bearbeitungen zum ausschließlichen Zweck der Verspottung habe sie nicht rechnen müssen.
Die Missachtung des Persönlichkeitsrechts sei allerdings nicht so schwerwiegend, dass eine finanzielle Entschädigung geboten sei, beschied die Zivilkammer 27 die Klägerin und wies die Klage insoweit ab. Die Klägerin hatte Zahlung von mindestens 15.000,- EUR verlangt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Landgericht Berlin, Urteil vom 26. Juli 2012
- 27 O 14/12 -
Bei Rückfragen: Dr. Ulrich Wimmer
(Tel: 030 – 9015 2504, - 2290)
Pressestelle der Berliner Zivilgerichte
Elßholzstraße 30 - 33, 10781 Berlin
Das Landgericht Berlin hat der Produktionsfirma der TV-Serie „Frauentausch“ unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt, eine bereits ausgestrahlte Folge dieser Serie selbst oder durch Dritte erneut zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Geklagt hatte eine Frau, die mit ihrer Familie an der Produktion mitgewirkt hatte und sich durch die Art der Darstellung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sah.
Dem ist das Landgericht gefolgt. Die Klägerin habe zwar vor Produktion der Sendung eine Einwilligungserklärung gegenüber der Produktionsfirma abgegeben. Darin sei von einer „TV-Dokumentations-Serie“ die Rede gewesen, die vorrangig einen Dokumentationscharakter haben solle. Tatsächlich seien die Aufnahmen dann so nachbearbeitet worden, dass die Klägerin gezielt lächerlich gemacht worden sei. Sie sei als überforderte und geistig verwirrte, bei ihren Kindern unbeliebte Mutter der praktisch veranlagten, sympathischen und ordentlichen Tauschmutter gegenüber gestellt worden. Mit derartigen nachträglichen Bearbeitungen zum ausschließlichen Zweck der Verspottung habe sie nicht rechnen müssen.
Die Missachtung des Persönlichkeitsrechts sei allerdings nicht so schwerwiegend, dass eine finanzielle Entschädigung geboten sei, beschied die Zivilkammer 27 die Klägerin und wies die Klage insoweit ab. Die Klägerin hatte Zahlung von mindestens 15.000,- EUR verlangt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Landgericht Berlin, Urteil vom 26. Juli 2012
- 27 O 14/12 -
Bei Rückfragen: Dr. Ulrich Wimmer
(Tel: 030 – 9015 2504, - 2290)
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