Porno-Pranger im Abseits
«Porno-Pranger» im Abseits: Landgericht Essen stärkt Rechte von Privatpersonen
MITTWOCH, 26. SEPTEMBER 2012, 16:00 UHR
Essen - Nachrichten - Online - Aus für «Porno-Pranger» ?
Die Anwaltskanzlei Urmann und Collegen aus Regensburg, die bundesweit die Konsumenten von illegalen Downloads abmahnt, darf den Namen einer Frau aus dem Ruhrgebiet nicht auf einer von ihr geplanten Gegnerliste im Internet veröffentlichen.
Eine Einstweilige Verfügung, die eine Betroffene aus Dortmund, die von Rechtsanwalt Peters aus Dortmund vertreten wurde und im Termin nicht anwesend war, gegen den „Porno-Pranger“ der Kanzlei erwirkt hatte, bleibt in Kraft.
Das hat das Essener Landgericht am Mittwoch unter Vorsitz von Frau Dr.Lasthövel entschieden (AZ.: 4 O 263/12).
Nach Ansicht der 4. Zivilkammer würde die Frau dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Da die Kanzlei auch Mandanten aus dem Rotlichtmilieu habe, müsse die Klägerin Sorge haben, dass ihr Name in Zusammenhang mit illegalen Downloads von pornographischen Inhalten gebracht werde, hieß es im Urteil.
Das Verfahren begann pünktlich um 14 Uhr mit der Verlesung und Protokollierung der Anwesenden durch die vorsitzende Richterin. Anwesend waren für die Verfügungsklägerin Rechtsanwalt Henrik Peters aus Dortmund und für die Verfügungsbeklagte 2 Rechtsanwälte der Kanzlei Urmann & Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, , darunter der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer.
Im Vorfeld hatte Rechtsanwalt Peters für seine Mandantin Prozesskostenhilfe beantragt und diese auch bewilligt bekommen.Im Termin reichte er noch den letzten aktuellen Schriftsatz im Original ein, den er am 25.9.12 dem Gericht und dem Gegner zugefaxt hatte.
Die Richterin unterbrach daraufhin um 14.06 den Termin, damit die Anwälte von Urmann § Collgen sich mit dem Inhalt des Schriftsatzes vertraut machen konnten.
Um 14.10 Uhr wurde der Termin fortgesetzt.
Die Richterin begann mit der Darstellung des Sachverhaltes. Die beklagte Partei hatte offensichtlich im Auftrag der Erotikbranche auch die jetzige Klägerin im jahre 2000 abgemahnt, ausserdem auch im Jahr 2011, offenbar hatte die heutige Klägerin auch eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Die Rechtsanwaltskanzlei Urmann hatte die Veröffentlichung einer Gegnerliste für den 1.9.2012 angekündigt. In auf der eigenen Kanzleihomepage veröffentlichten Pressemitteilungen hatte sie die Veröffentlichung der Gegnerlisten angekündigt, dies war von Medien aufgegriffen worden, einige Medien hatten daraufhin den Begriff Pornopranger geprägt. Es handelte sich dabei um eine Wortschöpfung von Dritten.
Der Rechtsanwalt Peters hatte daraufhin in 8 / 12 eine vorbeugende Unterlassungserklärung von der Kanzlei Urmann verlangt, diese wurde von der Kanzlei Urmann jedoch nicht abgegeben, so dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht wurde, dem das LG Essen wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit im Eilverfahren auch nachgekommen war.
Urmann & Collegen legten dagegen Widerspruch ein, weshalb es jetzt am 26.9.2012 zur Hauptverhandlung kam.
Eine Güteverhandlung wurde abgelehnt, die Vertreter von Urmann & Collegen argumentierten u.a. damit, daß Sie über 600 km angereist wären und auch deshalb eine gerichtliche Entscheidung wünschten.
Diesem Wunsch kam die Kammer dann auch nach.
Die Verfügung aus 8 / 2012 wurde bestätigt, allerdings mit der Einschränkung, dass sie nur gegen die alleinvertetungsberechtigten Gesellschafter / Geschäftsführer von Urmann & Collegen bestätigt wurde.
Tenor:
Im konkreten Fall müsse das Recht auf freie Berufsausübung, das auch die Werbung umfasse, deshalb hinter dem Recht auf Persönlichkeitsschutz zurücktreten.
Im konkreten Fall müsse das Recht auf freie Berufsausübung, das auch die Werbung umfasse, deshalb hinter dem Recht auf Persönlichkeitsschutz zurücktreten.
Der Anspruch der Antragstellerin wurde damit bestätigt, weil eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte vorliegt, die Vorrang hat gegenüber der vom Beklagten im anhängigen Verfahren geltend gemachten Berufsausübungsfreiheit für Rechtsanwälte.
Die Antragstellerin hat nach Ansicht der Kammer ein Recht auf selbstgewählte Anonymität, durch die Veröffentlichung in einer solchen Gegnerliste besteht die Gefahr, dass ein unbefangener Leser den Eindruck bekommt, dass die hier veröffentlichten Personen Pornos konsumiert hätten.
Es bleibt die Frage offen, ob Urmann & Collegen dieses Urteil "schlucken" werden oder eventuell die nächste Instanz (OLG Hamm) anrufen werden. Die Kanzlei kündigte allerdings bereits an, die schriftliche Begründung des Urteils abzuwarten, um dann zu prüfen, wie weiter vorgegangen werden soll.
Wir werden weiter berichten.
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