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Sonntag, 27. Oktober 2013

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.02.2013

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.02.2013 - II- 1 WF 47/13 -
Stalking: Gericht verhängt fast zwei Jahre Ordnungshaft wegen massiven Telefonterrors Ausschöpfen des möglichen Rahmen der Ordnungshaft bei wiederholter, permanenter Belästigung nicht zu beanstanden Wiederholte, über mehrere Monate andauernde Verstöße gegen ein gemäß dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) verhängtes Kontaktverbot können mit insgesamt 720 Tagen Ordnungshaft geahndet werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die Anordnung der Ordnungshaft durch das Amtsgericht Bielefeld. Im zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Bielefeld dem 36 Jahre alten Antragsgegner aus Seelze (Region Hannover) mit einer am 6. Juni 2012 erlassenen Gewaltschutzanordnung untersagt, mit der 44 Jahre alten Antragstellerin aus Bielefeld – auch unter Verwendung von Mitteln der Fernkommunikation – in Kontakt zu treten und sich ihr und ihrer Wohnung näher als 20 m zu nähern. Vorausgegangen waren Versuche des Antragsgegners, der in keiner Beziehung zur Antragstellerin stand, sich der der Antragstellerin gegen ihren Willen in ihrem Wohn- und Arbeitsbereich zu nähern. Hinzu kamen ein vom Antragsgegner ausgeübter massiver „Telefonterror“ mit mehreren hundert Anrufversuchen binnen weniger Tage sowie vom Antragsgegner versandte SMS und E-Mails, u.a. mit bedrohlichen, auf den Tod Bezug nehmenden Inhalten. OLG: Vom Amtsgericht verhängte Ordnungshaft ist nicht zu beanstanden Für weitergehende Verstöße durch u.a. mehr als 450 Anrufe in der Zeit von Ende August 2012 bis Ende November 2012 verhängte das Amtsgericht Bielefeld mit Beschluss vom 16. Januar 2013 insgesamt weitere 630 Tage Ordnungshaft. Die gegen diesen Beschluss vom Antragsgegner eingelegte sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht Hamm zurück. Der Antragsgegner habe die Antragstellerin auch nach dem Beschluss vom 7. September 2012 in massiver Weise mit Telefonanrufen und E-Mails belästigt und geängstigt. Der diesbezüglichen Darstellung der Antragstellerin sei er nicht entgegengetreten. Die vom Amtsgericht verhängte Ordnungshaft sei nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin leide sehr unter den ständigen Verstößen und müsse Ängste aushalten, weil der Antragsgegner sich durch die bisherigen Maßnahmen nicht habe beeindrucken lassen. Das Gericht halte es daher für geboten, den möglichen Rahmen der Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren nahezu gänzlich auszuschöpfen. Ihr Reinhard Göddemeyer

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