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Donnerstag, 5. Dezember 2013

LG Berlin: Haftung von Google für beleidigende Äußerungen

LG Berlin: Haftung von Google für beleidigende Äußerungen BGB §§ BGB § 823 Abs. BGB § 823 Absatz 1, BGB § 1004 Abs. BGB § 1004 Absatz 1 Satz 2; StGB §§ STGB § 185 ff.; GG Art. GG Artikel 2 Abs. GG Artikel 2 Absatz 1, Art. GG Artikel 1 Abs. GG Artikel 1 Absatz 1 Leitsatz der Redaktion Wer eine andere Person als „asozial”, „in kriminelle Machenschaften verwickelt”, „Spitzel”, „geisteskrank und schwachsinnig” oder „russischer Nazi” bezeichnet, verletzt damit dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Google ist für solche Äußerungen über eine Blogger-Plattform rechtlich dann verantwortlich, wenn trotz Kenntnis keine Löschung erfolgt. LG Berlin, Beschluss vom 21.6.2011 - 27 O 335/11 Aus den Gründen Der Ast. hat gegen die Ag. einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Äußerungen aus §§ BGB § 823 Abs. BGB § 823 Absatz 1, BGB § 1004 Abs. BGB § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ STGB § 185 ff. StGB, Art. GG Artikel 2 Abs. GG Artikel 2 Absatz 1, Art. GG Artikel 1 Abs. GG Artikel 1 Absatz 1 GG. Die in dem Tenor zu 1. enthaltenen beleidigenden und verleumderischen Äußerungen [„asozial und/oder in kriminelle Machenschaften verwickelt”, „Spitzel”, „in irgendeiner Weise mit Mord in Verbindung zu bringen”, „geisteskrank und schwachsinnig”, „ein russischer Nazi”] verletzen den Ast. in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Auf den Sachverhalt ist deutsches Recht anwendbar, da sich die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Ast. in Deutschland auswirkt. Die Ag. ist für die Verbreitung der Äußerungen verantwortlich, da sie trotz der an sie weitergeleiteten Abmahnung v. 25.5.2011 untätig geblieben ist und die Äußerungen auf einer Plattform für Blogger verbreitet werden, die sie Nutzern zur Verfügung gestellt hat. ...

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