Die weiteren Bilder, auf denen keine Bekleidungsanteile zu sehen sind, habe ihm die Beklagte auf einem Stick etwa im August 2011 überreicht. Auf diesem Stick hätten sich zusätzlich noch eine Steuererklärung der Beklagten sowie Familienbilder eines weiteren gemeinsamen Kollegen befunden. Der Kläger habe diesen Stick zu Beweiszwecken kopiert und sodann sofort der Beklagten zurückgereicht. Die Beklagte hat zunächst behauptet, sämtliche Bilder seien Teil ihres Facebook-Auftritts gewesen bzw. Teil der Internetseite des Modefotografen M . Dieser habe die Bilder noch im Jahr 2010 von seiner professionellen Seite gelöscht. Ebenso habe sie selbst ihren Facebook-Auftritt geändert.Der Kläger hat der Beklagten ein Fotobuch übergeben, welches die gemeinsamen Dienstreisen nebst der dabei durchgeführt Freizeitaktivitäten dokumentiert und teilweise auch Ablichtungen des Klägers enthält.
Quelle / Volltext www.rechtambild.de/2015/04/lag-koeln-urteil-vom-19-januar-2015-az-2-sa-86113/
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Ihr Reinhard Göddemeyer
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