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Dienstag, 29. April 2008

Prozesskostenhilfeantrag

Prozesskostenhilfeantrag

Prozesskostenhilfe ist die staatliche Hilfe, die man für die Wahrnehmung seiner Rechte in gerichtlichen Verfahren erhalten kann, wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten zu tragen.

Im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist man sowohl von der Zahlung der Gerichtskosten als auch von der Bezahlung des eigenen Anwalts befreit; eventuell besteht aber – während des Prozesses oder auch erst später – eine Verpflichtung gegenüber der Staatskasse, die Kosten der Rechtsverfolgung in Raten ganz oder teilweise zu erstatten.

Falls Sie einen Anwalt haben, hilft dieser Ihnen beim Antrag auf Prozesskostenhilfe.
OEG-Antrag (Opferentschädigungsgesetz)

Leistungen nach dem OEG werden für Opfer (versuchte Tötungsdelikte, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Raub) auf Antrag erbracht für Heilbehandlungskosten.

Sachschäden werden nicht bezahlt. Formloser Antrag per Fax reicht. Er muss nur Erreichbarkeit des Opfers (Anschrift und Telefon) und den Satz enthalten "Ich bitte um Leistungen nach dem OEG und um Übersendung von Antragsunterlagen!"

Wichtig: Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Tat gestellt werden. Dann gilt der Versorgungszeitraum rückwirkend bis zum Tatdatum. Wird der Antrag später nach der Jahresfrist gestellt, gilt der Versorgungszeitraum ab Antragstellung.

Der Weisse Ring hilft Opfern bei Ausfüllen des Antrages und hat auch die Anträge parat.

Der Antrag muss an den jeweils zuständige Landschaftsverband (Versorgungsamt) gestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich nach dem zuständigen Landschaftsverband in Ihrer Nähe.


OEG-Antrag Landschaftsverband Köln
OEG-Antrag Landschaftsverband Westfalen-Lippe
Rechtliches

Je nach Einzelfall sollte im Stalkingfall ein Antrag nach dem Opferentschädigungsgesetz gestellt werden.

Das OEG setzt einen vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff voraus und dieser ist ggf. nachzuweisen.

Das Landessozialgericht Niedersachsen / Bremen hat in dem Urteil vom 22.06.2006 (L 13 VG 7/05) entschieden, dass in Fällen von mehreren Taten, die eine Körperverletzung darstellten und für die einzeln keine OEG-Leistungen zu erwarten waren, der gesamte Sachverhalt zu Grunde gelegt werden muss. Das LSG verwies in diesem Fall auf §4 des Gewaltschutzgesetztes. Beim Stalking wird die Schwelle zum kriminellen Unrecht oft deutlich überschritten. Dies gilt besonders für Beschimpfungen, Beleidigungen, Bedrohungen, körperliche Angriffe oder sexuelle Belästigungen.

Nach diesem Urteil sollten solche Stalkingfälle nur in ihrer Gesamtheit betrachtet werden, statt jeden einzelnen Vorfall einzeln zu bewerten.

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