OLG Hamm stärkt Recht auf Anonymität im Internet
Das Recht auf anonyme Äußerungen im Internet ist vom Grundrecht auf
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz) abgedeckt. Das hat das
Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Beschluss (Az.: I-3 U 196/10)
festgestellt. Die Beschränkung des Rechtes auf Äußerungen, die einem
Individuum zuzuordnen sind, sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Im konkreten Fall hatte ein Psychotherapeut geklagt, der sich durch
eine negative Bewertung auf einem Bewertungsportal verunglimpft sah
und auf Entfernung und Schadensersatz klagte. Der Arzt habe das anonym
gepostete Werturteil zu akzeptieren, entschied das Oberlandesgericht.
Eine gewichtige Rolle spiele dabei, dass die Bewertung nur die
berufliche Tätigkeit des Klagenden tangiere und die Privatsphäre nicht
verletzt worden sei.
Die OLG-Richter betonten darüber hinaus grundsätzlich die Bedeutung
der Anonymität im Netz: "Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer
bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen,
dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen
Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern."
Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich hatte unlängst die Anonymität
im Netz pauschal infrage gestellt. Wie im realen Leben müssten auch im
Internet Menschen mit ihrem Namen für ihre Taten einstehen, befand
Friedrich
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