Deckungsschutz für Stalker?
13.6.2012 – Stellt ein Versicherungsnehmer einem anderen Menschen im Sinne des Strafgesetzbuchs nach (Stalking), so handelt es sich dabei um eine ungewöhnliche und gefährliche Betätigung, die im Rahmen einer Privathaftpflicht-Versicherung nicht versichert ist. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 4. November 2011 entschieden (Az.: 5 W 58/11).
Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderung Gegen den Mann wurde daraufhin ein Strafverfahren eingeleitet. Außerdem forderte das Opfer von ihm die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Sein Arbeitgeber machte ebenfalls Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend.„Das ist ein Fall für meine Privathaftpflicht-Versicherung“, dachte sich der Kläger. Er bat seinen Versicherer folglich darum, ihm Deckungsschutz zu gewähren.Der Versicherer verweigerte ihm jedoch die Gefolgschaft. Der Fall landete daher vor Gericht. Dort erlitt der Kläger sowohl in erster als auch in zweiter Instanz eine Niederlage.
Ungewöhnliche und gefährliche BetätigungNach Ansicht des Oldenburger Oberlandesgerichts kann es dahingestellt sein, ob der Privathaftpflicht-Versicherer des Klägers nicht allein schon deswegen nicht leisten muss, weil diesem eine nicht versicherte vorsätzliche Handlung vorgeworfen werden kann.
Quelle / Volltext Versicherungsjournal
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