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Freitag, 31. August 2012

Urteil zur Meinungsäusserung Artikel 5 Abs. 1 GG

Freie Meinungsäusserung Artikel 5 Abs. 1 GG oder unzulässiges Werturteil ???

Dass man einen Gegner nicht einfach im Internet an den Pranger stellen darf und z.B. der Mitgliedschaft in einer kriminellen Bande bezichtigen darf beweist dieses Urteil des LG Düsseldorf in krasser / eindrucksvoller Form.

Urteil zur Meinungsäusserung

Hintergrund der verfahrensgegenständlichen Veröffentlichungen der Antragsgegner sind interne gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, die auf einer Gesellschafterversammlung der xxx GmbH & Co. KG 1. xx Fonds KG, die am 21.07.2008 in Berlin stattgefunden hat, eskalierten. Im Anschluss kam es im Internet zu verschiedenen - auch den Antragsteller betreffenden - Veröffentlichungen im sogenannten "xxx Blog" (Anlage K 1 zur Antragsschrift) sowie in den Internetportalen "xxx", "www.xxxonline.de" und "xx" (Anlagen K 2, K 3 und K 4).



Der Antragsteller hat die einstweilige Verfügung der Kammer vom 06.10.2008 erwirkt. Mit dieser ist den Antragsgegnern unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt worden zu behaupten/ oder zu verbreiten,
a) dass der Antragsteller am 22.07.2008 an einem bewaffneten Raubüberfall auf die XXX Aquakulturanlagen, an einem Überfall/Einbruch oder an einem Überfall auf die xxx Störfarm in Demmin beteiligt gewesen sei,
b) dass der Antragsteller einer mafia-ähnlichen Bande angehörte, die die Störfarm in Demmin angegriffen habe,
c) dass der Antragsteller an einer illegalen Sitzung in Berlin am 21.07.2008 teilgenommen und/oder dass diese Sitzung in Berlin dazu gedient habe, dem kriminellen Verhalten der beteiligten Personen, u.a. dem des Antragstellers, nach außen einen rechtmäßigen Charakter zu verleihen,
d) dass der Antragsteller eine Verleumdungskampagne gegen xxx, den Vorstandsvorsitzenden der xxx Inc. gestartet und er versucht habe, ihn zu erpressen,
e) dass der Antragsteller an einem Betrugsversuch zum Nachteil von xxx beteiligt gewesen sei,
f) dass der Antragsteller einer Bande von verkrachten Existenzen und kriminellen Elementen angehörte, die sich zusammengeschlossen habe, um sich auf Kosten von xxx zu bereichern,
g) dass der Antragsteller dem Kern einer - nun auf 14 Personen (plus drei abgerichteten Wachhunden) angewachsenen - Verschwörergruppe angehörte, die am 22.07.2008 versucht habe, die Aquakulturanlage der xx gewaltsam im Handstreich zu übernehmen und die sich regelrecht wie militärische Besatzer aufgeführt habe,
h) dass der Antragsteller an einer Verschwörung beteiligt und bei der Besetzung der Aquakulturanlage persönlich anwesend gewesen sei,
i) dass der Antragsteller zu diesen kriminellen Verschwörern gehörte und Mitglied dieser kriminellen Bande wäre und sich diese organisierte Kriminalität bis in Behörden in Ost und West hinein verfolgen ließe.

Die Meinungsäußerungsfreiheit ist allerdings trotz Artikel 5 Abs. 1 GG nicht schrankenlos gewährleistet. Bei Werturteilen und Meinungsäußerungen darf die - im Grundsatz zulässige - abwertende Kritik sich nicht als Schmähkritik oder reine Formalbeleidigungen darstellen. In diesem Fall genießt sie keinen Grundrechtsschutz. Solange die Kritik sachbezogen ist, darf sie allerdings scharf, schonungslos und auch ausfällig sein. Eine Schmähkritik liegt zwar nicht schon dann vor, wenn überzogene Kritik an einer Person geäußert wird, dies ist im Prinzip hinzunehmen, wohl aber dann, wenn die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht (BVerfGNJW 2008, 749).




Quelle / Volltext:

LG Düsseldorf · Urteil vom 13. Mai 2009 · Az. 12 O 452/08



http://openjur.de/u/134605.html

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