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Sonntag, 19. August 2012

Zur Problematik der Persönlichkeitsrechteverletzungen über die internationalen Suchmaschinen wie Yahoo, MSN und Google


Zur Problematik der Persönlichkeitsrechteverletzungen über die internationalen Suchmaschinen wie Yahoo, MSN und Google.

Ihr Stalker wohnt vielleicht in derselben Stadt, vielleicht sogar im selben Haus, nutzt für seine Online-Angriffe aber Blogsysteme im Internet ?

Immer mehr Stalker gehen dazu über anonym im Internet zu posten. Sie nutzen dazu Blogs bei blogger.de oder blogspot.com. Suchmaschinen wie Google und Co. finden diese anonymen Eintragungen natürlich, wenn der Name des Opfers darin benannt wird.

Anonym bedeutet natürlich, dass der Stalker seine Identität verheimlicht oder sogar eine falsche Identität veröffentlicht.

Nach der Rechtsprechung sind die Hosprovider nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen.

Sie sind aber verantwortlich, sobald Sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt haben.
Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Quelle: LG Köln 28 O 132 / 12 vom 21.3.2012

Zu diesem Thema passende Pressemitteilungen:


Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine solche Internetveröffentlichung sei gemäß § 32 ZPO gegeben.

Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen (hier: Persönlichkeitsverletzung) ist nach § 32 ZPO das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort.

Erfolgsort Deutschland: Deutlicher Inlandsbezug der Veröffentlichung und weltweiter Interessentenkreis.

Der Erfolgsort der vom Kläger behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung liege damit in Deutschland. Dort drohe der Eingriff in das geschützte Rechtsgut. Der angegriffene Artikel weise einen deutlichen Inlandsbezug auf, der ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme nahe lege. In dem angegriffenen Artikel wird der in Deutschland wohnhafte Kläger namentlich genannt. Ihm werden unter Berufung auf Berichte europäischer Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Es wird behauptet, seine Firma in Deutschland sei ausweislich der Berichte deutscher Strafverfolgungsbehörden Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kläger sei die Einreise in die USA untersagt. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wurde oder wird.

"Country of residence": Deutschland im Registrierungsbereich ausdrücklich als Wohnort aufgeführt - Online-Ausgabe auch in Deutschland abrufbar.

Bei der "The New York Times" handele es sich um ein international anerkanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis http://www.blogger.com/img/blank.gifansprechen und erreichen will. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war und ist die Online-Ausgabe der Zeitung auch in Deutschland abrufbar. Deutschland ist im Registrierungsbereich des Online-Portals ausdrücklich als "country of residence" aufgeführt. Im Juni 2001 waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 14.484 Internetnutzer registriert, die Deutschland als Wohnsitz angegeben hatten.

Quelle: PM Nr. 48/2010 des BGH vom 02.03.2010

Weitere interessante Links:

http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2135

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=02.03.2010&Aktenzeichen=VI%20ZR%2023/09

www.datenschutzzentrum.de/internet/20101027-gesetzentwurf-internetveroeffentlichungen.html

In einigen ähnlich gelagerten Fällen haben es die von uns eingeschalteten Rechtsanwälte ebenfalls geschafft die Suchmaschinentreffer löschen zu lassen.
Gerne vermitteln wir Ihnen auf Anfrage diese Anwaltskanzleien. Bitte mailen Sie uns unter redaktion.sachbearbeitung@gmx.de eine entsprechende Anfrage zu.

Redaktion




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