Das OLG München (29 U 1747/11) hat entschieden, dass es keinen erdenklichen Anspruch auf Unterlassung gegenüber Google hinsichtlich eventueller Persönlichkeitsrechtsverletzungen gibt, die durch die “Auto-Suggest-Funktion” begangen werden. Dabei geht es darum, dass schon während des Eintippens von Suchbegriffen in die Google-Suchmaske “Vorschläge” für Suchen gemacht werden. Wenn man dann etwa “firmenname” eingibt und es erscheint als Vorschlag “firmenname betrug abzocke” ist jedenfalls Nachvollziehbar, warum das Unternehmen sich hiergegen wehren möchte.
Das OLG München sah – letztlich korrekt – im “Auto-Suggest” ein rein automatisiertes Verfahren, das sich in der Wiedergabe des Suchverhaltens der User erschöpft (die Vorschläge basieren auf häufigen Suchanfragen). Im Ergebnis liegt damit keine “eigene Äußerung” von Google vor. Dieses Ergebnis überzeugt, der Weg dorthin ist etwas holprig vom OLG beschritten worden. Man wird letztlich wohl sehen müssen, dass beim Autocomplete lediglich eine Tatsache mitgeteilt wird, nämlich die Tatsache, dass die vorgeschlagenen Suchbegriffe besonders häufig in diesem Zusammenhang genutzt werden. Die Mitteilung dieser (wahren) Tatsache wird letztlich wohl gerichtlich nicht zu unterbinden sein.
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