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Mittwoch, 18. Juni 2014

Gesetzesvorlage aus Bayern

Stalking ist strafbar – allerdings erst dann, wenn es das Leben der Opfer schon schwerwiegend beeinträchtigt hat. Über eine Verschärfung des Tatbestandes wird seit Jahren diskutiert, nun hat Bayern einen Gesetzentwurf vorgelegt. Der Vorschlag ist umstritten – und die Probleme liegen vor allem in der Praxis.


Als Rezeptionistin gehört Freundlichkeit zum Beruf. Frau S. war also freundlich, wie üblich, zu den Kunden, den Lieferanten und zu dem Paketboten. Der hielt das für Liebe. Er schrieb Frau S. Briefe und schickte ihr Geschenke. Er bekam eine klare Absage und wurde von seiner Firma versetzt. Trotzdem erschien er immer wieder am Arbeitsplatz von S., wartete im Hof, rief an der Rezeption an. Der Mann wurde zum Stalker. Vier Jahre später sitzt er in Haft, verurteilt zu einem Jahr und acht Monaten, die Revision steht noch aus, aber sie dürfte wenig Aussicht auf Erfolg haben. Den Fall schildert die Rechtsanwältin Theda Giencke. Sie vertritt regelmäßig Stalking-Opfer und kennt viele solcher Fälle – Fälle, die vielleicht harmlos anfangen, aber ein ernstes Ende nehmen.
Stalking, ins deutsche als "Nachstellung" übersetzt, ist erst seit 2007 strafbar. Der Tatbestand – § 238 Strafgesetzbuch – war schon bei seiner Einführung heftig umstritten, vor allem wegen seiner Unbestimmtheit. Denn anders als ein Diebstahl oder ein Totschlag umfasst Stalking zahlreiche Handlungen, die für sich genommen jeweils nicht strafbar sind, es aber in ihrer Summe werden: vor der Tür warten, Blumen bestellen, Nachrichten schicken. Das können Liebesbriefe sein, aber auch Beleidigungen und Drohungen. Manchmal geht es um hundert Anrufe pro Tag, manchmal tauchen Stalker noch nach Jahren immer wieder auf. Für die Opfer wird das irgendwann zur Qual. Wie für S., die inzwischen wegen einer Depression in Behandlung ist, unter Suizidgedanken und Schlafstörungen leidet und fürchtet, ihre Arbeitsstelle zu verlieren, weil sie sich nicht mehr traut, das Telefon abzunehmen.

Ihr Reinhard Göddemeyer

Quelle/Volltext ilto

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