Im Gewaltschutzgesetz wurden Regelungen geschaffen, die Stalkingopfer und Opfer von häuslicher Gewalt besser schützen sollen.
Auf Antrag des Opfers können dem Täter durch das Gericht z.B. Aufenthalts-, Kontakt- und Näherungsverbote auferlegt werden. Bei Fällen von häuslicher Gewalt können Schutzanordnungen (wie z.B. Platzverweise) angeordnet werden, d.h. der Gewalttätige wird aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen.
Das Besondere dabei: Bei Verstößen gegen diese Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz macht sich der Täter strafbar. (Begeht also eine Straftat und nicht eine Ordnungswidrigkeit.)
Nach derzeitiger Rechtslage ist Stalking ein eigener Straftatbestand. Vorher waren nicht alle Nachstellungen strafrechtlich relevant, wie z.B. Körperverletzung, Beleidigung oder Nötigung. Nun jedoch sollten alle Stalking-Taten in ihrer Gesamtheit betrachtet werden.
Wenn ein Aufenthalts-, Kontakt oder Näherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz vorliegt und der Täter verstößt dagegen, hat die Polizei mehr Handlungsmöglichkeiten. Sie kann den Täter dann auch in Gewahrsam nehmen.
Bei Verstoß gegen das Verbot im Sinne des Gewaltschutzgesetzes kann das Opfer bei Gericht einen Bestrafungsantrag (Geldstrafe, Ordnungshaft) stellen.
In der jeweiligen Notsituation ist selbstverständlich die Polizei zu rufen mit dem Hinweis, dass der Täter gegen eine Auflage nach dem Gewaltschutzgesetz verstößt.
Landesverband NRW Stalking - Opferhilfe e.V. -Antistalkingliga- 45739 Oer - Erkenschwick Postfach 44225 Dortmund Selbsthilfeorganisation für von Stalking ausgelöste Existenzängste und psychosomatische und psychoneurotische Störungen Anfragen richten Sie bitte per Mail an: Redaktion-Sachbearbeitung@gmx.de Telefon: Telefon | +49 0209 - 88339422
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