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Dienstag, 29. April 2008

Die einstweilige Verfügung

Häusliche Gewalt gab es schon immer, auch vor der Einfügung des neuen Anti Stalking Gesetzes.
Ein Abwehrmittel ist die einstweilige Verfügung.

Die einstweilige Verfügung gegen den Täter / Stalker gilt als zivilrechtliches Mittel. Ziel ist die Untersagung weiterer Belästigungen und dass der Täter / Stalker sich Ihnen nicht nähern darf.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung muss beim zuständigen Gericht (Rechtsantragsstelle) beantragt werden. Wenn der Regelstreitwert von bis zu 5.000 Euro angesetzt wird, ist das Amtsgericht zuständig, über 5.000 Euro das Landgericht, dann gilt Anwaltszwang.

Derjenige, der den Prozeß verliert, muss für alle Kosten aufkommen, auch für die der Gegenseite. Wenn bei dem Täter / Stalker jedoch nichts zu holen ist, bleibt der Antragsteller auf seinen Kosten sitzen.

Sollte sich der Täter / Stalker trotz einer einstweiligen Verfügung nicht von seinem Verhalten abbringen lassen, so müssen weitere zivilrechtliche Zwangsmittel wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft eingesetzt werden.

Der Nachteil bei allen zivilprozessualen Schritten ist, dass die klagende Partei grundsätzlich selbst in die Tasche greifen und Anwalts– und Gerichtskosten zunächst selbst tragen muss. Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Opfer ein so geringes Einkommen hat, dass es (auf Antrag!) Prozesskostenhilfe bewilligt bekommt.

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