Urteil vom Bundessozialgericht:
Ausschließlich psychische Einwirkungen für Opferentschädigung nicht ausreichend
Stalking-Opfer, das heißt Personen, die unter beharrlichen
Nachstellungen gelitten haben, können nur unter bestimmten
Voraussetzungen mit Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz
rechnen. Demnach ist die Drohung mit Gewalt nur dann als tätlicher
Angriff anzusehen, wenn die Gewaltanwendung unmittelbar bevorsteht.
Hingegen reichen "gewaltlose", insbesondere psychische Einwirkungen auf
das Opfer für eine Opferentschädigung nicht aus. Dies geht aus einer
Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
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